GOST 4814 57 gefrorenes Fleisch blockiert das. Gefrorene Fleischblöcke

ZWISCHENSTAATLICHER STANDARD

GEFRORENE FLEISCHBLÖCKE

Technische Bedingungen

Gefrorenes Fleisch in Blöcken. Spezifikationen

MKS 67.120.10 OKP92 1100

Genehmigt durch das Komitee für Normen, Maße und Messgeräte des Ministerrats der UdSSR am 3. August 1957. Das Datum der Einführung steht fest

Die Gültigkeitsdauer wurde gemäß Protokoll Nr. 2-92 des Interstate Council for Standardization, Metrology and Certification (IUS 2-93) aufgehoben.

Diese Norm gilt für gefrorene Fleischblöcke von Rind, Lamm und Schweinefleisch auf Knochen, für Lebensmittelzwecke bestimmt.

1. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1. Fleischblöcke werden hergestellt:

a) erloschen,

b) sortenrein.

Schlachtkörperblöcke werden aus allen Fleischsorten im Verhältnis zu ihrem Inhalt im Schlachtkörper hergestellt.

Sortenblöcke werden aus Fleischkadavern, Schlachtkörperhälften und -vierteln hergestellt und in Sortenteile geschnitten:

2. Für die Zubereitung der Blöcke frisches, gekühltes Fleisch verwenden:

a) Rindfleisch der ersten und zweiten Kategorie – gemäß GOST 779-55;

b) Lamm der ersten und zweiten Kategorie – gemäß GOST 1935-55;

c) Schweinefleisch mit Fleischfett, getrimmtes und vergoldetes Fleisch – gemäß GOST 7724-77.

3. Für die Herstellung von Blöcken ist kein Fleisch zugelassen:

a) Bullen, Büffel, Sarlyks, Wildschweine, Ziegen und Ziegen;

b) aufgetaut;

c) Rindfleisch mit Abstreifen und Entfernen von Unterhautfett, das mehr als 15 % der Oberfläche des Schlachtkörpers oder Viertels ausmacht, sowie mit falscher Teilung entlang der Wirbelsäule (wobei ganze Wirbelkörper zurückbleiben);

d) Lämmer, bei denen mehr als 10 % der Schlachtkörperoberfläche vom Abstreifen und Unterhautfett entfernt wurden;

e) Schweinefleisch mit Beschnitten, die mehr als 10 % der Oberfläche der Seite oder des Schlachtkörpers ausmachen, oder mit Unterhautfettstreifen, die mehr als 15 % der Oberfläche ausmachen, sowie mit falscher Teilung entlang der Wirbelsäule (wobei ganze Wirbelkörper übrig bleiben).

Teile des Schlachtkörpers, die Beschnitte und Unterhautfettstreifen aufweisen, sind für die Herstellung von Sortenblöcken nicht zulässig.

(Geänderte Ausgabe, Änderung Nr. 3). 12

GOST 4814-57 S. 2

4. Fleischblöcke werden nach technologischen Anweisungen hergestellt, die nach dem festgelegten Verfahren unter Einhaltung der Hygiene- und Veterinärvorschriften genehmigt wurden.

5. Fleischblöcke müssen die folgenden Anforderungen erfüllen.

Der Name der Indikatoren

Eigenschaften von Indikatoren

Rindfleischblöcke

Lamm- und Schweinefleischblöcke

1. Blockform

Rechteckig mit glatten Oberflächen. Fleisch pro Block

müssen dicht gepackt sein

2. Abmessungen der Blöcke in mm:

370 (380) 370 (380) 150

370 (380) 370 (380) 95 oder 75 (100)

370 (380) 180 (190) 95 (100)

3. Nettogewicht in kg:

Blöcke der Größe I

Blöcke Größe II

Blöcke der Größe III

4. Die Temperatur in der Dicke des Blocks ist nicht höher

Minus 6 °C

Notiz. Bei der Herstellung neuer technologischer Geräte und Behälter sollten die in Klammern angegebenen Maße nicht verwendet werden.

6. Jeder Block muss Fleisch einer Sorte und einer Fettklasse enthalten.

(Zusätzlich eingeführt, Änderungsantrag Nr. 4).

7. Der Hersteller muss die Übereinstimmung der hergestellten Blöcke mit den Anforderungen dieser Norm gewährleisten und jeder Blockcharge Dokumente beifügen, die ihre Qualität bestätigen.

8. Als Charge gilt eine beliebige Anzahl von Blöcken, die aus Fleisch der gleichen Art, des gleichen Fettgehalts, des gleichen Gefrierdatums und des gleichen Gefrierwechsels zubereitet und zur gleichzeitigen Lieferung und Annahme vorgelegt werden.

9. Um die Qualität und das Gewicht von Fleischblöcken zu kontrollieren, hat der Verbraucher das Recht, bis zu 10 % der angegebenen Plätze zu öffnen, jedoch nicht weniger als 10 Plätze aus jeder Charge.

(Geänderte Ausgabe, Änderung Nr. 2).

10. Die Qualität von Fleischblöcken wird bei Bedarf nach GOST 7269-79 und GOST 21237-75 bestimmt.

10 A. Die Kontrolle des Gehalts an toxischen Elementen, Mykotoxinen, Antibiotika, Hormonpräparaten, Nitrosaminen und Pestiziden erfolgt nach dem festgelegten Verfahren.

106. Die Probenvorbereitung zur Bestimmung toxischer Elemente erfolgt gemäß GOST 26929-94.

Der Gehalt an toxischen Elementen wird nach GOST 26927-86, GOST 26930-86, GOST 26932-86, GOST 26933-86, Mykotoxinen, Antibiotika, Hormonpräparaten, Pestiziden, Nitrosaminen bestimmt – nach vom Gesundheitsministerium der UdSSR genehmigten Methoden .

10a, 106. (Zusätzlich eingeführt, Änderung Nr. 4).

2. VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG

11. Für den Versand bestimmte Fleischblöcke müssen in Pergament, Unterpergament, Pergamin, Zellophan oder andere transparente Folien eingewickelt sein, die von der Hauptdirektion für Gesundheits- und Epidemiologie des Gesundheitsministeriums der UdSSR zugelassen sind.

12. Fleischblöcke werden in isothermen Kartonbehältern oder Kartons gemäß GOST 13513-86 verpackt. 3

S. 3 GOST 4814-57

13. An einer der Seitenwände des Behälters oder Kartons wird ein bedrucktes Etikett mit folgendem Hinweis angebracht:

a) der Name der Organisation, zu der das Unternehmen gehört;

b) der Name des Unternehmens, das die Blöcke hergestellt hat;

c) der Name des Blocks (Sorte oder Schlachtkörper) mit Angabe der Fettart und -kategorie sowie bei Sortenblöcken die Fleischsorte;

d) Netto- und Bruttomassen;

e) Einfrierdaten;

e) Symbole dieser Norm.

In jedem Behälter oder Karton ist ein Etikett angebracht, auf dem der Name und Standort des Herstellers, das Einfrierdatum und der Name des Verpackers angegeben sind.

3. LAGERUNG UND TRANSPORT

14. Fleischblöcke müssen in Kühlfächern bei einer Temperatur von nicht mehr als minus 8 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von nicht weniger als 90 % gelagert und nach Art, Fettgehalt und Qualität getrennt auf Regalen gestapelt werden.

15. Die Haltbarkeit von Blöcken in Kühlkammern ist festgelegt technologische Anweisungen, nach dem festgelegten Verfahren genehmigt.

16. Im Winter, bei anhaltendem Frost und ohne Kühlräume (mit Ausnahme der südlichen Regionen) ist die Lagerung verpackter Blöcke in nicht gekühlten Lagerhäusern gestattet.

17. Der Transport von Fleischblöcken erfolgt:

a) mit der Bahn – gemäß den aktuellen Anweisungen des Eisenbahnministeriums;

b) auf dem Wasserweg – gemäß den geltenden Vorschriften für den Transport verderblicher Güter auf dem Wasserweg;

c) im Straßentransport – in der warmen Jahreszeit in Spezialfahrzeugen mit maschinengekühlten Aufbauten und in der kalten Jahreszeit – in ungekühlten Fahrzeugaufbauten, die mit Planen oder anderen wasserdichten Stoffen abgedeckt sind.

Offizielle Veröffentlichung. Nachdruck verboten

Ausgabe mit den Änderungen Nr. 2, 3, 4, genehmigt im Mai 1971, August 1980, Dezember 1990.

Gefrorene Fleischblöcke, GOST 4814-57

GOST 4814-57

Gefrorene Fleischblöcke. Technische Bedingungen

GOST 4814-57

Gruppe H11

ZWISCHENSTAATLICHER STANDARD

GEFRORENE FLEISCHBLÖCKE

Technische Bedingungen

Gefrorenes Fleisch in Blöcken.
Spezifikationen


MKS 67.120.10
OKP 92 1100

Datum der Einführung: 01.11.1957

GENEHMIGT durch das Komitee für Normen, Maße und Messgeräte des Ministerrates der UdSSR am 3. August 1957. Als Einführungsdatum wurde der 01.11.57 festgelegt
Die Gültigkeitsdauer wurde gemäß Protokoll Nr. 2-92 des Interstate Council for Standardization, Metrology and Certification (IUS 2-93) aufgehoben.
STATT GOST 4814-49
AUSGABE mit Änderungen Nr. 2, 3, 4, genehmigt im Mai 1971, August 1980, Dezember 1990 (IUS 7-71, 10-80, 2-91)

Diese Norm gilt für gefrorene Fleischblöcke von Rind, Lamm und Schwein mit Knochen, die für Lebensmittelzwecke bestimmt sind.

1. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1. Fleischblöcke werden hergestellt:

a) erloschen,

b) sortenrein.

Schlachtkörperblöcke werden aus allen Fleischsorten im Verhältnis zu ihrem Inhalt im Schlachtkörper hergestellt.
Sortenblöcke werden aus Fleischkadavern, Schlachtkörperhälften und -vierteln hergestellt und in Sortenteile geschnitten:

a) Rindfleisch – gemäß GOST 7595-79,

b) Lamm – gemäß GOST 7596-81,

c) Schweinefleisch – gemäß GOST 7597-55.

2. Für die Zubereitung der Blöcke frisches, gekühltes Fleisch verwenden:

a) Rindfleisch der ersten und zweiten Kategorie – gemäß GOST 779-55;

b) Lamm der ersten und zweiten Kategorie – gemäß GOST 1935-55;

c) Schweinefleisch mit Fleischfett, getrimmtes und vergoldetes Fleisch – gemäß GOST 7724-77.

3. Für die Herstellung von Blöcken ist kein Fleisch zugelassen:

a) Bullen, Büffel, Sarlyks, Wildschweine, Ziegen und Ziegen;

b) aufgetaut;

c) Rindfleisch mit Abstreifen und Entfernen von Unterhautfett, das mehr als 15 % der Oberfläche der Hälfte oder des Viertels ausmacht, sowie mit falscher Teilung entlang der Wirbelsäule (wobei ganze Wirbelkörper zurückbleiben);

d) Lämmer, bei denen mehr als 10 % der Schlachtkörperoberfläche vom Abstreifen und Unterhautfett entfernt wurden;

e) Schweinefleisch mit Beschnitten, die mehr als 10 % der Oberfläche der Seite oder des Schlachtkörpers ausmachen, oder mit Unterhautfettstreifen, die mehr als 15 % der Oberfläche ausmachen, sowie mit falscher Teilung entlang der Wirbelsäule (wobei ganze Wirbelkörper übrig bleiben).
Teile des Schlachtkörpers, die Beschnitte und Unterhautfettstreifen aufweisen, sind für die Herstellung von Sortenblöcken nicht zulässig.

(Geänderte Ausgabe, Änderung Nr. 3).

4. Fleischblöcke werden nach den im festgelegten Verfahren genehmigten technologischen Anweisungen unter Einhaltung der Hygiene- und Veterinärvorschriften hergestellt.

5. Fleischblöcke müssen die folgenden Anforderungen erfüllen.

Der Name der Indikatoren

Eigenschaften von Indikatoren

Rindfleischblöcke

Lamm- und Schweinefleischblöcke

1. Blockform

Rechteckig mit glatten Oberflächen. Das Fleisch im Block sollte dicht gepackt sein

2. Abmessungen der Blöcke in mm:

370(380)x370(380)x150

370(380)x370(380)x95 oder 75(100)

370(380)x180(190)x95(100)

3. Nettogewicht in kg:

Blöcke der Größe I

Blöcke Größe II

Blöcke der Größe III

4. Die Temperatur in der Dicke des Blocks ist nicht höher

Minus 6 °C

Notiz. Bei der Herstellung neuer technologischer Geräte und Behälter sollten die in Klammern angegebenen Maße nicht verwendet werden.

6. Jeder Block muss Fleisch einer Sorte und einer Fettklasse enthalten.

6a. Der Gehalt an toxischen Elementen, Mykotoxinen, Antibiotika, Hormonpräparaten, Nitrosaminen und Pestiziden in gefrorenen Fleischblöcken sollte die zulässigen Werte nicht überschreiten, die durch medizinische und biologische Anforderungen und Hygienestandards für die Qualität von Lebensmittelrohstoffen festgelegt sind Lebensmittel Gesundheitsministerium der UdSSR N 5061-89*.
________________
* SanPiN 2.3.2.1078-2001 ist auf dem Territorium der Russischen Föderation in Kraft.
(Zusätzlich eingeführt, Änderungsantrag Nr. 4).

7. Der Hersteller muss die Übereinstimmung der hergestellten Blöcke mit den Anforderungen dieser Norm gewährleisten und jeder Blockcharge Dokumente beifügen, die ihre Qualität bestätigen.

8. Als Charge gilt eine beliebige Anzahl von Blöcken, die aus Fleisch der gleichen Art, des gleichen Fettgehalts, des gleichen Gefrierdatums und des gleichen Gefrierwechsels zubereitet und zur gleichzeitigen Lieferung und Annahme vorgelegt werden.

9. Um die Qualität und das Gewicht von Fleischblöcken zu kontrollieren, hat der Verbraucher das Recht, bis zu 10 % der angegebenen Plätze zu öffnen, jedoch nicht weniger als 10 Plätze aus jeder Charge.
(Geänderte Ausgabe, Änderung Nr. 2).

10. Die Qualität von Fleischblöcken wird bei Bedarf nach GOST 7269-79 und GOST 21237-75 bestimmt.

10 A. Die Kontrolle des Gehalts an toxischen Elementen, Mykotoxinen, Antibiotika, Hormonpräparaten, Nitrosaminen und Pestiziden erfolgt nach dem festgelegten Verfahren.

10b. Die Probenvorbereitung zur Bestimmung toxischer Elemente erfolgt gemäß GOST 26929-94.
Der Gehalt an toxischen Elementen wird nach GOST 26927-86, GOST 26930-86, GOST 26932-86, GOST 26933-86, Mykotoxinen, Antibiotika, Hormonpräparaten, Pestiziden, Nitrosaminen bestimmt – nach vom Gesundheitsministerium der UdSSR genehmigten Methoden .

10a, 10b. (Zusätzlich eingeführt, Änderungsantrag Nr. 4).

2. VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG

11. Für den Versand bestimmte Fleischblöcke müssen in Pergament, Unterpergament, Pergamin, Zellophan oder andere transparente Folien eingewickelt sein, die von der Hauptdirektion für Gesundheits- und Epidemiologie des Gesundheitsministeriums der UdSSR zugelassen sind.

12. Fleischblöcke werden in isothermen Kartonbehältern oder Kartons gemäß GOST 13513-86 verpackt.

13. An einer der Seitenwände des Behälters oder Kartons wird ein bedrucktes Etikett mit folgendem Hinweis angebracht:

a) der Name der Organisation, zu der das Unternehmen gehört;

b) der Name des Unternehmens, das die Blöcke hergestellt hat;

c) der Name des Blocks (Sorte oder Schlachtkörper) mit Angabe der Fettart und -kategorie sowie bei Sortenblöcken die Fleischsorte;

d) Netto- und Bruttomassen;

e) Einfrierdaten;

e) Symbole dieser Norm.
In jedem Behälter oder Karton ist ein Etikett angebracht, auf dem der Name und Standort des Herstellers, das Einfrierdatum und der Name des Verpackers angegeben sind.

3. LAGERUNG UND TRANSPORT

14. Fleischblöcke müssen in Kühlfächern bei einer Temperatur von nicht mehr als minus 8 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von nicht weniger als 90 % gelagert und nach Art, Fettgehalt und Qualität getrennt auf Regalen gestapelt werden.

15. Die Lagerfristen für Blöcke in Kühlkammern werden durch in vorgeschriebener Weise genehmigte technische Anweisungen festgelegt.

16. Im Winter, bei anhaltendem Frost und ohne Kühlräume (mit Ausnahme der südlichen Regionen) ist die Lagerung verpackter Blöcke in nicht gekühlten Lagerhäusern gestattet.

17. Der Transport von Fleischblöcken erfolgt:

a) mit der Bahn – gemäß den aktuellen Anweisungen des Eisenbahnministeriums;

b) auf dem Wasserweg – gemäß den geltenden Vorschriften für den Transport verderblicher Güter auf dem Wasserweg;

c) im Straßentransport – in der warmen Jahreszeit in Spezialfahrzeugen mit maschinengekühlten Aufbauten und in der kalten Jahreszeit – in ungekühlten Fahrzeugaufbauten, die mit Planen oder anderen wasserdichten Stoffen abgedeckt sind.

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GOST 4814-57

Gruppe H11

ZWISCHENSTAATLICHER STANDARD

GEFRORENE FLEISCHBLÖCKE

Technische Bedingungen

Gefrorenes Fleisch in Blöcken.
Spezifikationen


MKS 67.120.10
OKP 92 1100

Datum der Einführung: 01.11.1957

GENEHMIGT durch das Komitee für Normen, Maße und Messgeräte des Ministerrates der UdSSR am 3. August 1957. Als Einführungsdatum wurde der 01.11.57 festgelegt

Die Gültigkeitsdauer wurde gemäß Protokoll Nr. 2-92 des Interstate Council for Standardization, Metrology and Certification (IUS 2-93) aufgehoben.

STATT GOST 4814-49

AUSGABE mit Änderungen Nr. 2, 3, 4, genehmigt im Mai 1971, August 1980, Dezember 1990 (IUS 7-71, 10-80, 2-91)

Diese Norm gilt für gefrorene Fleischblöcke von Rind, Lamm und Schwein mit Knochen, die für Lebensmittelzwecke bestimmt sind.

1. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1. Fleischblöcke werden hergestellt:
a) erloschen,
b) sortenrein.

Schlachtkörperblöcke werden aus allen Fleischsorten im Verhältnis zu ihrem Inhalt im Schlachtkörper hergestellt.

Sortenblöcke werden aus Fleischkadavern, Schlachtkörperhälften und -vierteln hergestellt und in Sortenteile geschnitten:

a) Rindfleisch – gemäß GOST 7595-79,
b) Lamm – gemäß GOST 7596-81,
c) Schweinefleisch – gemäß GOST 7597-55.
2. Für die Zubereitung der Blöcke frisches, gekühltes Fleisch verwenden:
a) Rindfleisch der ersten und zweiten Kategorie – gemäß GOST 779-55;
b) Lamm der ersten und zweiten Kategorie – gemäß GOST 1935-55;
c) Schweinefleisch mit Fleischfett, getrimmtes und vergoldetes Fleisch – gemäß GOST 7724-77.
3. Für die Herstellung von Blöcken ist kein Fleisch zugelassen:
a) Bullen, Büffel, Sarlyks, Wildschweine, Ziegen und Ziegen;
b) aufgetaut;

c) Rindfleisch mit Abstreifen und Entfernen von Unterhautfett, das mehr als 15 % der Oberfläche der Hälfte oder des Viertels ausmacht, sowie mit falscher Teilung entlang der Wirbelsäule (wobei ganze Wirbelkörper zurückbleiben);

d) Lämmer, bei denen mehr als 10 % der Schlachtkörperoberfläche vom Abstreifen und Unterhautfett entfernt wurden;

e) Schweinefleisch mit Beschnitten, die mehr als 10 % der Oberfläche der Seite oder des Schlachtkörpers ausmachen, oder mit Unterhautfettstreifen, die mehr als 15 % der Oberfläche ausmachen, sowie mit falscher Teilung entlang der Wirbelsäule (wobei ganze Wirbelkörper übrig bleiben).

Teile des Schlachtkörpers, die Beschnitte und Unterhautfettstreifen aufweisen, sind für die Herstellung von Sortenblöcken nicht zulässig.


(Geänderte Ausgabe, Änderung Nr. 3).

4. Fleischblöcke werden nach den im festgelegten Verfahren genehmigten technologischen Anweisungen unter Einhaltung der Hygiene- und Veterinärvorschriften hergestellt.

5. Fleischblöcke müssen die folgenden Anforderungen erfüllen.

Der Name der Indikatoren

Eigenschaften von Indikatoren

Rindfleischblöcke

Lamm- und Schweinefleischblöcke

1. Blockform

Rechteckig mit glatten Oberflächen. Das Fleisch im Block sollte dicht gepackt sein

2. Abmessungen der Blöcke in mm:

370(380)x370(380)x150

370(380)x370(380)x95 oder 75(100)

370(380)x180(190)x95(100)

3. Nettogewicht in kg:

Blöcke der Größe I

Blöcke Größe II

Blöcke der Größe III

4. Die Temperatur in der Dicke des Blocks ist nicht höher

Minus 6 °C

Notiz. Bei der Herstellung neuer technologischer Geräte und Behälter sollten die in Klammern angegebenen Maße nicht verwendet werden.

6. Jeder Block muss Fleisch einer Sorte und einer Fettklasse enthalten.

6a. Der Gehalt an toxischen Elementen, Mykotoxinen, Antibiotika, Hormonpräparaten, Nitrosaminen und Pestiziden in gefrorenen Fleischblöcken sollte die zulässigen Werte nicht überschreiten, die durch medizinische und biologische Anforderungen und Hygienestandards für die Qualität von Lebensmittelrohstoffen und Lebensmittelprodukten des Ministeriums der UdSSR festgelegt sind Gesundheit N 5061-89*.
________________
* SanPiN 2.3.2.1078-2001 ist auf dem Territorium der Russischen Föderation in Kraft.

(Zusätzlich eingeführt, Änderungsantrag Nr. 4).

7. Der Hersteller muss die Übereinstimmung der hergestellten Blöcke mit den Anforderungen dieser Norm gewährleisten und jeder Blockcharge Dokumente beifügen, die ihre Qualität bestätigen.

8. Als Charge gilt eine beliebige Anzahl von Blöcken, die aus Fleisch der gleichen Art, des gleichen Fettgehalts, des gleichen Gefrierdatums und des gleichen Gefrierwechsels zubereitet und zur gleichzeitigen Lieferung und Annahme vorgelegt werden.

9. Um die Qualität und das Gewicht von Fleischblöcken zu kontrollieren, hat der Verbraucher das Recht, bis zu 10 % der angegebenen Plätze zu öffnen, jedoch nicht weniger als 10 Plätze aus jeder Charge.

(Geänderte Ausgabe, Änderung Nr. 2).

10. Die Qualität von Fleischblöcken wird bei Bedarf nach GOST 7269-79 und GOST 21237-75 bestimmt.

10 A. Die Kontrolle des Gehalts an toxischen Elementen, Mykotoxinen, Antibiotika, Hormonpräparaten, Nitrosaminen und Pestiziden erfolgt nach dem festgelegten Verfahren.

10b. Die Probenvorbereitung zur Bestimmung toxischer Elemente erfolgt gemäß GOST 26929-94.


10a, 10b. (Zusätzlich eingeführt, Änderungsantrag Nr. 4).

2. VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG

11. Für den Versand bestimmte Fleischblöcke müssen in Pergament, Unterpergament, Pergamin, Zellophan oder andere transparente Folien eingewickelt sein, die von der Hauptdirektion für Gesundheits- und Epidemiologie des Gesundheitsministeriums der UdSSR zugelassen sind.

12. Fleischblöcke werden in isothermen Kartonbehältern oder Kartons gemäß GOST 13513-86 verpackt.

13. An einer der Seitenwände des Behälters oder Kartons wird ein bedrucktes Etikett mit folgendem Hinweis angebracht:

a) der Name der Organisation, zu der das Unternehmen gehört;

b) der Name des Unternehmens, das die Blöcke hergestellt hat;

c) der Name des Blocks (Sorte oder Schlachtkörper) mit Angabe der Fettart und -kategorie sowie bei Sortenblöcken die Fleischsorte;

d) Netto- und Bruttomassen;

e) Einfrierdaten;

e) Symbole dieser Norm.

In jedem Behälter oder Karton ist ein Etikett angebracht, auf dem der Name und Standort des Herstellers, das Einfrierdatum und der Name des Verpackers angegeben sind.

3. LAGERUNG UND TRANSPORT

14. Fleischblöcke müssen in Kühlfächern bei einer Temperatur von nicht mehr als minus 8 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von nicht weniger als 90 % gelagert und nach Art, Fettgehalt und Qualität getrennt auf Regalen gestapelt werden.

15. Die Lagerfristen für Blöcke in Kühlkammern werden durch in vorgeschriebener Weise genehmigte technische Anweisungen festgelegt.

16. Im Winter, bei anhaltendem Frost und ohne Kühlräume (mit Ausnahme der südlichen Regionen) ist die Lagerung verpackter Blöcke in nicht gekühlten Lagerhäusern gestattet.

17. Der Transport von Fleischblöcken erfolgt:

a) mit der Bahn – gemäß den aktuellen Anweisungen des Eisenbahnministeriums;

b) auf dem Wasserweg – gemäß den geltenden Vorschriften für den Transport verderblicher Güter auf dem Wasserweg;

c) im Straßentransport – in der warmen Jahreszeit in Spezialfahrzeugen mit maschinengekühlten Aufbauten und in der kalten Jahreszeit – in ungekühlten Fahrzeugaufbauten, die mit Planen oder anderen wasserdichten Stoffen abgedeckt sind.

GOST 4814-57

Gruppe H11

ZWISCHENSTAATLICHER STANDARD

GEFRORENE FLEISCHBLÖCKE

Technische Bedingungen

Gefrorenes Fleisch in Blöcken.
Spezifikationen


MKS 67.120.10
OKP 92 1100

Datum der Einführung: 01.11.1957

GENEHMIGT durch das Komitee für Normen, Maße und Messgeräte des Ministerrates der UdSSR am 3. August 1957. Als Einführungsdatum wurde der 01.11.57 festgelegt

Die Gültigkeitsdauer wurde gemäß Protokoll Nr. 2-92 des Interstate Council for Standardization, Metrology and Certification (IUS 2-93) aufgehoben.

IN ERSATZ GOST 4814-49

AUSGABE mit Änderungen Nr. 2, 3, 4, genehmigt im Mai 1971, August 1980, Dezember 1990 (IUS 7-71, 10-80, 2-91)


Diese Norm gilt für gefrorene Fleischblöcke von Rind, Lamm und Schwein mit Knochen, die für Lebensmittelzwecke bestimmt sind.

1. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1. Fleischblöcke werden hergestellt:

a) erloschen,

b) sortenrein.

Schlachtkörperblöcke werden aus allen Fleischsorten im Verhältnis zu ihrem Inhalt im Schlachtkörper hergestellt.

Sortenblöcke werden aus Fleischkadavern, Schlachtkörperhälften und -vierteln hergestellt und in Sortenteile geschnitten:

a) Rindfleisch - von GOST 7595-79 ,

b) Lamm - von GOST 7596-81 ,

c) Schweinefleisch - von GOST 7597-55.

2. Für die Zubereitung der Blöcke frisches, gekühltes Fleisch verwenden:

a) Rindfleisch der ersten und zweiten Kategorie – gem GOST 779-55 ;

b) Lamm der ersten und zweiten Kategorie – gem GOST 1935-55 ;

c) Schweinefleisch mit Fleischfett, getrimmt und Fleisch von Jungsauen – entsprechend GOST 7724-77.

3. Für die Herstellung von Blöcken ist kein Fleisch zugelassen:

a) Bullen, Büffel, Sarlyks, Wildschweine, Ziegen und Ziegen;

b) aufgetaut;

c) Rindfleisch mit Abstreifen und Entfernen von Unterhautfett, das mehr als 15 % der Oberfläche der Hälfte oder des Viertels ausmacht, sowie mit falscher Teilung entlang der Wirbelsäule (wobei ganze Wirbelkörper zurückbleiben);

d) Lämmer, bei denen mehr als 10 % der Schlachtkörperoberfläche vom Abstreifen und Unterhautfett entfernt wurden;

e) Schweinefleisch mit Beschnitten, die mehr als 10 % der Oberfläche der Seite oder des Schlachtkörpers ausmachen, oder mit Unterhautfettstreifen, die mehr als 15 % der Oberfläche ausmachen, sowie mit falscher Teilung entlang der Wirbelsäule (wobei ganze Wirbelkörper übrig bleiben).

Teile des Schlachtkörpers, die Beschnitte und Unterhautfettstreifen aufweisen, sind für die Herstellung von Sortenblöcken nicht zulässig.

(Geänderte Ausgabe, Änderung Nr. 3).

4. Fleischblöcke werden nach den im festgelegten Verfahren genehmigten technologischen Anweisungen unter Einhaltung der Hygiene- und Veterinärvorschriften hergestellt.

5. Fleischblöcke müssen die folgenden Anforderungen erfüllen.

Der Name der Indikatoren

Eigenschaften von Indikatoren

Rindfleischblöcke

Lamm- und Schweinefleischblöcke

1. Blockform

Rechteckig mit glatten Oberflächen. Das Fleisch im Block sollte dicht gepackt sein

2. Abmessungen der Blöcke in mm:

370(380)x370(380)x150

370(380)x370(380)x95 oder 75(100)

370(380)x180(190)x95(100)

3. Nettogewicht in kg:

Blöcke der Größe I

Blöcke Größe II

Blöcke der Größe III

4. Die Temperatur in der Dicke des Blocks ist nicht höher

Minus 6 °C

Notiz. Bei der Herstellung neuer technologischer Geräte und Behälter sollten die in Klammern angegebenen Maße nicht verwendet werden.



6. Jeder Block muss Fleisch einer Sorte und einer Fettklasse enthalten.

6a. Der Gehalt an toxischen Elementen, Mykotoxinen, Antibiotika, Hormonpräparaten, Nitrosaminen und Pestiziden in gefrorenen Fleischblöcken sollte die zulässigen Werte nicht überschreiten, die durch medizinische und biologische Anforderungen und Hygienestandards für die Qualität von Lebensmittelrohstoffen und Lebensmittelprodukten des Ministeriums der UdSSR festgelegt sind Gesundheit N 5061-89*.
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* Gültig auf dem Territorium der Russischen Föderation SanPiN 2.3.2.1078-2001.

(Zusätzlich eingeführt, Änderungsantrag Nr. 4).

7. Der Hersteller muss die Übereinstimmung der hergestellten Blöcke mit den Anforderungen dieser Norm gewährleisten und jeder Blockcharge Dokumente beifügen, die ihre Qualität bestätigen.

8. Als Charge gilt eine beliebige Anzahl von Blöcken, die aus Fleisch der gleichen Art, des gleichen Fettgehalts, des gleichen Gefrierdatums und des gleichen Gefrierwechsels zubereitet und zur gleichzeitigen Lieferung und Annahme vorgelegt werden.

9. Um die Qualität und das Gewicht von Fleischblöcken zu kontrollieren, hat der Verbraucher das Recht, bis zu 10 % der angegebenen Plätze zu öffnen, jedoch nicht weniger als 10 Plätze aus jeder Charge.

(Geänderte Ausgabe, Änderung Nr. 2).

10. Die Qualität der Fleischblöcke wird ggf. bestimmt durch GOST 7269-79 Und GOST 21237-75.

10 A. Die Kontrolle des Gehalts an toxischen Elementen, Mykotoxinen, Antibiotika, Hormonpräparaten, Nitrosaminen und Pestiziden erfolgt nach dem festgelegten Verfahren.

10b. Die Probenvorbereitung zur Bestimmung toxischer Elemente erfolgt gemäß GOST 26929-94.

Der Gehalt an toxischen Elementen wird bestimmt durch GOST 26927-86 , GOST 26930-86 , GOST 26932-86 , GOST 26933-86, Mykotoxine, Antibiotika, Hormonpräparate, Pestizide, Nitrosamine – nach vom Gesundheitsministerium der UdSSR genehmigten Methoden.

10a, 10b. (Zusätzlich eingeführt, Änderungsantrag Nr. 4).

2. VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG

11. Für den Versand bestimmte Fleischblöcke müssen in Pergament, Unterpergament, Pergamin, Zellophan oder andere transparente Folien eingewickelt sein, die von der Hauptdirektion für Gesundheits- und Epidemiologie des Gesundheitsministeriums der UdSSR zugelassen sind.

12. Fleischblöcke werden in isothermen Kartonbehältern oder Kartons verpackt GOST 13513-86.

13. An einer der Seitenwände des Behälters oder Kartons wird ein bedrucktes Etikett mit folgendem Hinweis angebracht:

a) der Name der Organisation, zu der das Unternehmen gehört;

b) der Name des Unternehmens, das die Blöcke hergestellt hat;

c) der Name des Blocks (Sorte oder Schlachtkörper) mit Angabe der Fettart und -kategorie sowie bei Sortenblöcken die Fleischsorte;

d) Netto- und Bruttomassen;

e) Einfrierdaten;

e) Symbole dieser Norm.

In jedem Behälter oder Karton ist ein Etikett angebracht, auf dem der Name und Standort des Herstellers, das Einfrierdatum und der Name des Verpackers angegeben sind.

3. LAGERUNG UND TRANSPORT

14. Fleischblöcke müssen in Kühlfächern bei einer Temperatur von nicht mehr als minus 8 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von nicht weniger als 90 % gelagert und nach Art, Fettgehalt und Qualität getrennt auf Regalen gestapelt werden.

15. Die Lagerfristen für Blöcke in Kühlkammern werden durch in vorgeschriebener Weise genehmigte technische Anweisungen festgelegt.

16. Im Winter, bei anhaltendem Frost und ohne Kühlräume (mit Ausnahme der südlichen Regionen) ist die Lagerung verpackter Blöcke in nicht gekühlten Lagerhäusern gestattet.

17. Der Transport von Fleischblöcken erfolgt:

a) mit der Bahn – gemäß den aktuellen Anweisungen des Eisenbahnministeriums;

b) auf dem Wasserweg – gemäß den geltenden Vorschriften für den Transport verderblicher Güter auf dem Wasserweg;

c) im Straßentransport – in der warmen Jahreszeit in Spezialfahrzeugen mit maschinengekühlten Aufbauten und in der kalten Jahreszeit – in ungekühlten Fahrzeugaufbauten, die mit Planen oder anderen wasserdichten Stoffen abgedeckt sind.

Elektronischer Dokumententext
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offizielle Veröffentlichung
Fleisch. Technische Bedingungen.
Analysemethoden: Sa. Standards. -
M.: Standartinform, 2006

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