Gäste. GOST Technische Spezifikationen für Bier

ZWISCHENSTAATLICHER RAT FÜR STANDARDISIERUNG, METROLOGIE UND ZERTIFIZIERUNG

ZWISCHENSTAATLICHER RAT FÜR STANDARDISIERUNG, METROLOGIE UND ZERTIFIZIERUNG


ZWISCHENSTAATLICH

STANDARD

BIER

Allgemeine technische Bedingungen

Offizielle Veröffentlichung

Stand Rtinform 2013


Vorwort

Die Ziele, Grundprinzipien und das grundlegende Verfahren für die Durchführung von Arbeiten zur zwischenstaatlichen Normung sind in GOST 1.0-92 „Zwischenstaatliches Normungssystem“ festgelegt. Grundbestimmungen“ und GOST 1.2-2009 „Zwischenstaatliches Standardisierungssystem“. Zwischenstaatliche Standards. Regeln und Empfehlungen für die zwischenstaatliche Normung. Regeln für Entwicklung, Annahme, Anwendung, Aktualisierung und Löschung“

Standardinformationen

1 HERGESTELLT von der staatlichen wissenschaftlichen Einrichtung „Allrussisches wissenschaftliches Forschungsinstitut der Brau-, Alkohol- und Weinindustrie“ der Russischen Akademie der Agrarwissenschaften (GNU „VNIIPBiVP“ der Russischen Landwirtschaftsakademie)

2 EINGEFÜHRT vom Bundesamt für technische Regulierung und Metrologie

3 ANGENOMMEN vom Interstate Council for Standardization, Metrology and Certification (Protokoll vom 15. November 2012 Nr. 42)

Kurz gesagt: Name des Landes laut MK<ИСО 3166} 004-97

Ländercode nach MK<ИСО 3166} 004-97

Kurzname des nationalen Normungsgremiums

Kirgisistan

Kirgisischer Standard

Die Russische Föderation

Rossstandvrt

Tadschikistan

Tadschikistan

Usbekistan

Uztvndvrt

4 Mit Beschluss der Bundesagentur für technische Regulierung und Metrologie vom 29. November 2012 Nr. 1588-st wurde die zwischenstaatliche Norm GOST 31711-2012 am 1. Juli 2013 als nationale Norm der Russischen Föderation in Kraft gesetzt.

5 Diese Norm wurde auf Grundlage der Anwendung von GOST R 51174-2009 erstellt

6 8ZUM ERSTEN MAL FAHREN

Informationen zum Inkrafttreten (Kündigung) dieser Norm werden im monatlich erscheinenden Index „National Standards“ veröffentlicht.

Informationen über Änderungen dieser Norm werden im jährlich erscheinenden Informationsindex „National Standards“ veröffentlicht, und der Text der Änderungen und Ergänzungen wird im monatlich veröffentlichten Informationsindex „National Standards“ veröffentlicht. Im Falle einer Überarbeitung oder Aufhebung dieser Norm werden die relevanten Informationen im monatlich veröffentlichten Informationsindex „National Standards“ veröffentlicht.

© Sgandartinform. 2013

In der Russischen Föderation kann dieser Standard weder ganz noch teilweise reproduziert werden. ohne Genehmigung der Bundesanstalt für technische Regulierung und Metrologie als offizielle Veröffentlichung vervielfältigt und verbreitet werden


ZWISCHENSTAATLICHER STANDARD

Allgemeine technische Bedingungen

Bier. Allgemeine Spezifikation

Einführungsdatum – 01.07.2013

1 Einsatzbereich

Diese Norm gilt für Bier (außer Spezialbier).

Anforderungen zur Gewährleistung der Produktsicherheit sind in 5.1.6 aufgeführt. Produktqualitätsanforderungen - in 5.1.2.5.1.3.5.1.4,5.1.5. zur Kennzeichnung - in 5.4.

8 dieser Norm verwendet Verweise auf die folgenden zwischenstaatlichen Normen: GOST 8.579-2002 Staatliches System zur Gewährleistung der Einheitlichkeit von Messungen. Anforderungen an die Menge verpackter Güter in Verpackungen jeglicher Art während deren Herstellung, Verpackung, Verkauf und Import

GOST 21-94 Zuckerwald. Technische Spezifikationen GOST 5060-86 Braugerste. Technische Spezifikationen GOST 6002-69 Maisgrieß. Technische Spezifikationen GOST 6292-93 Reisgrütze. Technische Bedingungen

GOST 10444.12-88 Lebensmittel. Methode zur Bestimmung von Hefen und Schimmelpilzen GOST 10444.15-94 Lebensmittelprodukte. Methoden zur Bestimmung der Anzahl meeophiler aerober und fakultativ anaerober Mikroorganismen

GOST 12786-80 Bier. Annahmeregeln und Probenahmemethoden

GOST 12787-81 Bier. Methoden zur Bestimmung von Alkohol, tatsächlichem Extrakt und Berechnung der Trockensubstanz in der Stammwürze

GOST 12788-87 Bier. Methoden zur Bestimmung des Säuregehalts GOST 12789-87 Bier. Methoden zur Farbbestimmung GOST 14192-96 Kennzeichnung von Ladung

GOST 18271-72 Zerkleinerter Weizengrieß. Technische Spezifikationen GOST 21947-76 Gepresster Hopfen. Technische Bedingungen

GOST 23285-78 Pakete auf flachen Paletten. Lebensmittel und Glasbehälter. Technische Bedingungen

GOST 24597-81 Pakete verpackter Stückgüter. Hauptparameter und Abmessungen GOST 26927-86 Rohstoffe und Lebensmittelprodukte. Methoden zur Bestimmung von Quecksilber GOST 26930-86 Rohstoffe und Lebensmittelprodukte. Methode zur Bestimmung von Arsen GOST 26932-86 Rohstoffe und Lebensmittelprodukte. Methode zur Bestimmung von Blei GOST 26933-86 Rohstoffe und Lebensmittelprodukte. Methode zur Bestimmung von Cadmium GOST 29294-92 Braugerste. Technische Bedingungen

GOST 30060-93 Bier. Methoden zur Bestimmung organoleptischer Eigenschaften und Produktionsvolumen

Offizielle Veröffentlichung

GOST 30178-96 Rohstoffe und Lebensmittelprodukte. Atomabsorptionsmethode zur Bestimmung toxischer Elemente

GOST 30538-97 Lebensmittel. Methodik zur Bestimmung toxischer Elemente mithilfe der Atomemissionsmethode

GOST 31659-2012 (ISO 6579:2002) Lebensmittelprodukte. Verfahren zum Nachweis von Bakterien der Gattung Salmonella

GOST 31747-2012 (ISO 4831:2006. ISO 4832:2006) Lebensmittel. Methoden zur Identifizierung und Bestimmung der Anzahl coliformer Bakterien (Kolibakterien)

GOST 31764-2012 Bier. Methode zur pH-Bestimmung

Anwendung – Bei der Verwendung dieser Norm empfiehlt es sich, die Gültigkeit der Referenznormen anhand des Index „Nationale Standards“ zu überprüfen, der zum 1. Januar des laufenden Jahres erstellt wurde, und anhand der entsprechenden im laufenden Jahr veröffentlichten Informationsindizes. Wenn der Referenzstandard ersetzt (geändert) wird, sollten Sie sich bei der Verwendung des ungültigen Standards an dem ersetzenden (geänderten) Standard orientieren. Wird die Bezugsnorm ersatzlos gestrichen, so findet die Bestimmung, in der auf sie verwiesen wird, in dem Teil Anwendung, der diese Verweisung nicht berührt.

3 Begriffe und Definitionen

In dieser Norm werden folgende Begriffe mit entsprechenden Definitionen verwendet:

3.1 Bier: Ein schaumiges Getränk, das durch Brauen von Malz, Hopfen und/oder Hopfenprodukten und Wasser, mit oder ohne Verwendung von Ernoprodukten, gewonnen wird. zuckerhaltige Produkte durch Fermentation Bierwürze, enthält Ethylalkohol, der bei der Gärung der Würze entsteht.

Hinweis – Bier muss ohne Zugabe zubereitet werden Ethylalkohol.

3.2 Weizenbier: Bier, dessen Rohstoff Weizenmalz mindestens 50 % der insgesamt verwendeten Malzmenge ausmacht.

3.3 helles Bier: Bier mit einer Farbe von 0,2 bis 2,5 Farbeinheiten (k.u.) oder von 3,4 bis 31 Einheiten. EMU.

3.4 dunkles Bier: Bier mit einer Farbe von mehr als 2,5 Einheiten. oder mehr als 31 Einheiten. EMU.

3,5 eine Säureeinheit (k.u.): Eine Säureeinheit des Bieres, die 1 cm 3 Natriumhydroxidlösung mit einer Konzentration von 1 mol/dm 3 pro 100 cm 3 Bier entspricht.

3.6 eine Farbeinheit (k.u.): Eine Einheit der Bierfarbe, die der Farbe einer Lösung aus 100 cm 3 Wasser und 1 cm 3 Jodlösung mit einer Konzentration von 0,1 mol/dm e entspricht.

3,7 Farbeinheit EBC (EBC-Einheit): Konventionelle Einheit der Bierfarbe, die von der European Brewery Convention (EBC) übernommen und auf der Grundlage der Messung der optischen Dichte von Bier berechnet wird.

4 Klassifizierung

4.1 Bier wird in zwei Sorten hergestellt: hell und dunkel.

4.2 Bier wird unterteilt in:

Nicht pasteurisiert.

Pasteurisiert.

Gefiltert.

Ungefiltert geklärt.

Ungefiltertes Keo-Geklärt.

4.3 Pasteurisiertes Bier ist ein unverderbliches Lebensmittelprodukt.

5 Allgemeine technische Anforderungen

5.1 Eigenschaften

5.1.1 Bier wird gemäß den Anforderungen dieser Norm gemäß den technologischen Anweisungen in Übereinstimmung mit den im Hoheitsgebiet des Staates, der die Norm übernommen hat, geltenden Anforderungen hergestellt.

5.1.2 Hinsichtlich der organoleptischen Indikatoren muss Bier die in Tabelle 1 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Tabelle 1

Name

Indikator

Gefiltertes Bier

Unfiltriertes Bier (geklärt und ungeklärt)

Transparenz

Eine transparente, schäumende Flüssigkeit ohne für Bier untypische Sedimente oder Fremdeinschlüsse. Während der Lagerung können Partikel von Protein-Tannin-Verbindungen entstehen.

Bei Weißbier ist eine Opaleszenz von schwach nach stark zulässig

Undurchsichtige oder transparente, opaleszierende, schäumende Flüssigkeit ohne für Bier untypische Fremdeinschlüsse. Während der Lagerung können Partikel von Protein-Tannin-Verbindungen entstehen. Hefesediment ist erlaubt

Reines, vergorenes Malz, mit Hopfenaroma, ohne Fremdgerüche

Vergorenes Malz, mit Hopfenaroma, ein Hauch Hefe ist erlaubt, keine Fremdgerüche

Sauber. fermentiert. malzig, mit Hopfenbittere, ohne Fremdaromen. 8 Weizenbier hat würzige und aromatische Töne in Geschmack und Aroma

Vollmalzig mit ausgeprägtem Karamell- oder Röstmalzgeschmack, ohne Fremdaromen

Fermentiertes Malz. mit Hopfenbittere, Hefegeschmack ist erlaubt. 8 Weizenbier hat würzige und aromatische Töne in Geschmack und Aroma

Malzig mit ausgeprägtem Karamell- oder Brandmalzgeschmack, ohne Fremdaromen

Bier mit einem Stammwürzeextrakt von 15 und mehr hat einen Weingeschmack.

5.1.3 In Bezug auf physikalische und chemische Indikatoren muss helles Bier die in Tabelle 2 genannten Anforderungen erfüllen, dunkles Bier – in Tabelle 3, Weizenbier – in Tabelle 4.

5.1.4 Organoleptische, physikalisch-chemische Eigenschaften von Bier, Nährwert, Ablaufdaten. aufgrund der Eigenschaften der verwendeten Rohstoffe, der Produktionstechnologie und der Abfüllbedingungen. vom Hersteller eingestellt technologische Anweisungen für ein Bier mit einem bestimmten Namen.

5.1.5 Konzentration von Hefezellen in unfiltriertem Bier, Millionen/cm3, nicht mehr als:

ungebleicht - 2,0;

geklärt - 0,5.

Tabelle 2

Maximalanzeige

Extraktivität der Ausgangswürze. %

alkoholfreies Liao

Volumenanteil von Alkohol. %. nicht weniger"

Nicht mehr als 0,5

Säure, Einheit nicht mehr

Farbe, c.un.

Farbe, Einheiten EBC

Schaumbildung: Schaumhöhe. mm. nicht weniger

Pulverbeständigkeit. min, nicht weniger

Nennwert:

Energieintegrität, kcal pro 100 t Bier, Kohlenhydrate, g pro 100 g Bier, nicht mehr

* Zulässige Abweichungen vom Volumenanteil an Ethylalkohol für Bier mit einem bestimmten Namen betragen* 0,5 %.


Anmerkungen

1 Die Extraktivität der Stammwürze in alkoholfreiem Bier ist nicht bestimmt

2 Der Indikator „Nährwert“ dient der Information.

3 Gesichtsbehandlung alkoholfreies Bier Geben Sie im TI eine bestimmte Biersorte an.

4 Massenanteil Kohlendioxid wird in Flaschen- und Dosenbier bestimmt

5 Zulässige Abweichung des Extraktgehalts der Frischwürze * 0,3 %.

7 Es ist erlaubt, den Indikator „Farbe“ in einer der angegebenen Einheiten auszudrücken.


GOST 31711-2012



Indikatorname

Das Ende der Anfänge einer anderen Würze. %

6""liao* Golnos-Bier

Volumenanteil von Alkohol. %. nicht weniger*

Nicht mehr als 0,5

Säure, Einheiten nicht mehr

Farbe. C. Einheiten

Farbe. Einheiten EvS

Massenanteil von Kohlendioxid. %. nicht weniger

Leia-Formation: Lena-Höhe. mi. nicht weniger

Subtilität, Pantomime. nicht weniger

Der Nährwert:

Energiewert, kcal pro 100 g Bier, Kohlenhydrate, g e 100 g Bier, nicht mehr

„Zulässige Abweichungen vom Volumenanteil von Ethylalkohol für Bier mit einem bestimmten Namen betragen ±0,5 %.


Anmerkungen

1 Die Extraktivität der Ausgangswürze in alkoholfreiem Bier ist nicht entscheidend

2 Der Indikator „Nennwert“ dient der Information.

3 Der Nennwert von alkoholfreiem Bier wird im TI für eine bestimmte Biersorte angegeben.

4 Der Massenanteil von Kohlendioxid wird in Flaschen- und Dosenbier bestimmt.

5 Zulässige Abweichung des Ausgangswürzeextraktgehalts ±0,3 %.

c Es ist erlaubt, einen der Indikatoren „Säuregehalt“ oder „rn“ zu bestimmen.

7 Es ist erlaubt, den Indikator „Farbe“ in einer der angegebenen Einheiten auszudrücken.


GOST 31711-2012


Tabelle 4

Indikatorname

Extraktivität der Ausgangswürze. %

Volumenanteil von Alkohol. V nicht weniger*

Säure, Einheiten nicht mehr

Farbe. C. Einheiten

Farbe. Einheiten EMU

Massenanteil von Kohlendioxid. V nicht weniger

Schäumend. Lena Größe. mm. nicht weniger

Flachswiderstand, min. nicht weniger

Der Nährwert:

Energiewert, kcal pro 100 g Bier, Kohlenhydrate pro 100 g Bier, nicht mehr

* Zulässige Abweichungen vom Volumenanteil an Ethylalkohol für Bier mit einem bestimmten Namen betragen x 0,5 %.

Anmerkungen

1 Der Volumenanteil von Alkohol in alkoholfreiem Alkohol sollte nicht mehr als 0,5 % betragen.

2 Die Extraktivität der Stammwürze in alkoholfreiem Bier ist nicht bestimmt.

3 Der Indikator „Nährwert“ dient der Information.

4 Der Massenanteil von Kohlendioxid wird in der in Flaschen und Dosen abgefüllten Flüssigkeit bestimmt.

5 Zulässige Abweichung des Extraktgehaltes der Stammwürze x 0,3 %.

6 Es ist erlaubt, einen der Indikatoren „Säuregehalt“ oder „pH“ zu bestimmen.

7 Es ist erlaubt, einen der „Farb“-Indikatoren zu bestimmen.

5.2 Anforderungen an Rohstoffe

5.2.1 Für die Herstellung von Liwa werden folgende Rohstoffe verwendet: Braugerstenmalz gemäß GOST 29294;

Brauen von Weizenmalz; Wasser trinken; Kristallzucker nach GOST 21; Hopfen nach GOST 21947:

Pelletierter Hopfen und Hopfenprodukte. deren Verwendung die Qualität und Sicherheit des Bieres gewährleistet:

ungemälzte Getreideprodukte: Gerste gemäß GOST 5060. Weizen.

zerkleinerter Weizengrieß nach GOST 18271, Reisgrieß nach GOST 6292, Maisgrieß nach GOST 6002,

Rohzucker, Flüssigzucker und andere zuckerhaltige Produkte, deren Verwendung die Qualität und Sicherheit von Bier gewährleistet; Brauhefe.

Es dürfen importierte Rohstoffe verwendet werden, deren Verwendung die Qualität und Sicherheit des Bieres gewährleistet.

5.2.2 Bei der Bierherstellung dürfen Hilfsmittel verwendet werden, deren Verwendung im Kontakt mit Bier dessen Qualität und Sicherheit gewährleistet.

5.3 Verpackung

5.3.1 Bier wird in Verbraucherbehälter und Transportbehälter (Fässer) abgefüllt, die aus Materialien bestehen, deren Verwendung im Kontakt mit Bier dessen Qualität und Sicherheit gewährleistet.

5.3.2 Das Volumen der Produkte in einer Verbraucherverpackung muss unter Berücksichtigung zulässiger Abweichungen der in der Produktkennzeichnung auf der Verbraucherverpackung angegebenen Nennmenge entsprechen.

Die Grenzen der zulässigen negativen Abweichungen des Produktvolumens in einer Verbraucherverpackungseinheit von der Nennmenge richten sich nach GOST 8.579.

Anforderungen an zulässige positive Abweichungen, die den Überschuss der Produktionsmenge über den Nennwert charakterisieren, sind in den technologischen Anweisungen für Bier einer bestimmten Schmiede* festgelegt.

Bier in Verbraucherverpackungen kann in Sammelverpackungen versiegelt werden.

5.3.3 Die Füllung von Fässern, die als Transportbehälter verwendet werden, muss mindestens 99,5 % des Volumens betragen.

5.3.4 Am Verkaufsort wird Liva aus Fässern und isothermen Tanks unter Kohlendioxiddruck in Gläser, Becher oder andere Behälter serviert.

5.3.5 Der Verschluss von Verbraucher- und Transportbehältern mit Bier muss luftdicht sein und Verschlussmaterialien verwenden, deren Verwendung im Kontakt mit Bier dessen Qualität und Sicherheit gewährleistet.

5.3.6 Bei der Vergrößerung von Frachtstücken erfolgt die Bildung von Paketen mit Produkten gemäß GOST 24597.

5.4 Markierung

5.4.1 Verbraucherverpackung mit Bier sind mit folgenden Angaben gekennzeichnet:

Der Name des Bieres (Angabe: „ungefiltert ungeklärt“ und „ungefiltert geklärt“ – für ungefiltertes Bier, „pasteurisiert“ – für pasteurisiertes Bier) und seine Sorte;

Name und Standort des Herstellers [juristische Adresse, einschließlich Land usw.] wenn sie nicht mit der gesetzlichen Adresse, den Produktionsadressen und der Organisation in der Russischen Föderation übereinstimmt. vom Hersteller autorisiert, etwaige Ansprüche von Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet entgegenzunehmen;

Markenzeichen des Herstellers (sofern vorhanden);

Volumenanteil von Ethylalkohol („Alk.“ oder „Alkohol % vol.“);

Informationen über die Übereinstimmung des Gehalts an gesundheitsschädlichen Stoffen im Bier mit den Anforderungen der Gesetzgebungsakte der Staaten, die die Norm übernommen haben;

Informationen über die gesundheitlichen Gefahren des Alkoholkonsums;

Produkt-Barcode (falls verfügbar);

Das Abfülldatum;

Verfallsdatum;

Zusammensetzung der wichtigsten Rohstoffe, die bei der Bierherstellung verwendet werden;

Lagerbedingungen;

Der Nährwert;

Informationen zur Konformitätsbestätigung;

Bezeichnung dieser Norm, nach der es hergestellt wird und identifiziert werden kann

Es ist erlaubt, andere Informationen anzugeben, einschließlich Werbeinformationen im Zusammenhang mit Bier.

Auf dem Etikett ist die Angabe des Biervolumens in Verbraucherbehältern (0,33 und 0,5 dm 3 oder 1,0,1,5,2,0 und 2,5 dm 5) mit einer Markierung zur Angabe des tatsächlichen Volumens zulässig.

5.4.2 Kennzeichnung von Transportbehältern – gemäß GOST 14192 mit Anbringung von Handhabungszeichen: „Zerbrechlich. Sorgfältig". „Von Feuchtigkeit fernhalten“, „oben“ [außer bei Fässern (kvgs)].

Bei der Kennzeichnung von Transportbehältern zusätzlich angeben:

Name und Standort des Herstellers [Rechtsadresse, einschließlich Land und, falls nicht mit der Rechtsadresse identisch, Adresse(n) der Produktion(en)] und Organisation in der Russischen Föderation. vom Hersteller autorisiert, etwaige Ansprüche von Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet entgegenzunehmen:

Name des Bieres;

Anzahl der Verbraucherverpackungen;

Nennkapazität einer Verbraucherverpackungseinheit;

Auf Gruppenverpackungen in transparenter Polymerfolie sind keine Informationen für den Verbraucher angebracht.

6 Annahmeregeln

6.1 Akzeptanzregeln – gemäß GOST 12786.

6.2 Verfahren und Häufigkeit der Überwachung des Gehalts an toxischen Elementen und mikrobiologischen Indikatoren. N-Kitrosamine im Bier werden vom Hersteller im Produktionskontrollprogramm bestimmt.

7 Kontrollmethoden

7.1 Probenahmemethoden – gemäß GOST 12786.

7.2 Bestimmung von Alkohol – gemäß GOST 12787.

Volumenanteil von Alkohol Vc,%. nach der Formel berechnet

y■-*>“ *“<1>

wobei gr c der Massenanteil von Alkohol ist. %;

Relative Dichte einer Wasser-Alkohol-Lösung bei einer Temperatur von 20 °C;

0,79067 – relative Dichte von wasserfreiem Alkohol bei einer Temperatur von 20 °C.

7.3 Bestimmung des Extraktgehalts der Stammwürze – nach GOST 12787.

7.4 Bestimmung des Säuregehalts – gemäß GOST 12788.

7.5 Bestimmung des pH-Wertes – gemäß GOST 31764.

7.6 Farbbestimmung – gemäß GOST 12789. Das Verhältnis von Farbeinheiten und EBC-Einheiten – gemäß Anhang A.

7.7 Bestimmung von Kohlendioxid – gemäß den im Hoheitsgebiet des Staates, der den Standard übernommen hat, geltenden Regulierungsdokumenten.

7.8 Bestimmung organoleptischer Indikatoren – gemäß GOST 30060.

7.9 Bestimmung des Produktionsvolumens – gemäß GOST 30060.

7.10 Identifizierung von Einschlüssen – gemäß den im Hoheitsgebiet des Staates, der den Standard übernommen hat, geltenden Regulierungsdokumenten.

7.11 Bestimmung von Quecksilber – gemäß GOST 26927, GOST 30178, GOST 30538.

7.12 Bestimmung von Arsen – nach GOST 26930. GOST 30178. GOST 30538.

7.13 Bestimmung von Blei – nach GOST 26932. GOST 30178. GOST 30538.

7.14 Bestimmung von Cadmium – gemäß GOST 26933. GOST 30178, GOST 30538.

7.15 Bestimmung der Konzentration von Hefezellen in ungefiltertem Bier – gemäß den im Hoheitsgebiet des Staates, der die Norm übernommen hat, geltenden Regulierungsdokumenten.

7.16 Bestimmung der Anzahl coliformer Bakterien – gemäß GOST 31747.

7.17 Bestimmung von Bakterien der Gattung Salmonella – gemäß GOST 31659.

7.18 Definition von KMAFAnM – gemäß GOST 10444.15.

7.19 Bestimmung der Menge an Hefen und Schimmelpilzen – gemäß GOST 10444.12.

7.20 Definition von N-Nitrosaminen – gemäß den normativen Dokumenten, die im Hoheitsgebiet des Staates gelten, der die Norm übernommen hat.

8 Transport und Lagerung

8.1 Der Transport von Bier erfolgt mit allen Transportmitteln.

Die Verpackung von Frachtpaketen erfolgt gemäß GOST 23285.

8.2 Der Transport von Bier zu Einzelhandelsgeschäften, die mit isothermen Tanks ausgestattet sind, oder zu Abfüllstationen erfolgt mit Fahrzeugen, deren Einsatz die Qualität und Sicherheit des Bieres gewährleistet.

8.3 Die Haltbarkeit von Bier mit einem bestimmten Namen sowie die Regeln und Bedingungen für die Lagerung und den Transport von Bier während der Haltbarkeit werden vom Hersteller in den technischen Anweisungen für Bier mit einem bestimmten Namen festgelegt.

8.4 In Fahrzeugen angeliefertes Bier wird unter Kohlendioxiddruck in isothermen Tanks bei Temperaturen von 2 °C bis 5 °C gelagert.

Anhang A (obligatorisch)

Verhältnis von Farbeinheiten und EBC-Einheiten

A.1 Die Verhältnisse von Farbeinheiten und £8C-Einheiten sind in Tabelle A.1 aufgeführt.

Tabelle A.1

WWU-Einheiten

Farbeinheiten

WWU-Einheiten

Farbeinheiten

WWU-Einheiten

Farbeinheiten

Ende von Tabelle A. 1

WWU-Einheiten

Farbeinheiten

WWU-Einheiten

Farbeinheiten

WWU-Einheiten

Farbeinheiten

UDC 663.41:006.354 MKS67.160.10 N72

Schlüsselwörter: Bier, helles Bier, dunkles Bier, gefiltertes, ungefiltertes, pasteurisiertes Bier. unpasteurisiert, Definitionen, Eigenschaften, Anforderungen an Rohstoffe und Materialien, Verpackung. Kennzeichnung, Annahmeregeln, Kontrollmethoden, Transport und Lagerung

Herausgeber M. V. Galenova Technischer Herausgeber V. N. Prusakova Korrekturleser I. A. Korolev Computerlayout I. A. Napajkina

Auslieferung zur Einstellung am 19.04.2013. Signiert und gestempelt am 16.05.2013. Format 60>84^£. Headset Arnap. Uel. Ofen Abschnitt 1.8c. Uch.-idd. l. 1,20. Auflage 153 Stück. Zek. 486.

FSUE kSTANDARTINFORM. 123995 Moskau, Granatny ler.. 4. info^goslinforu

Auf einem PC in „FSUE kSTANDARTINFORM“ eingegeben.

Gedruckt in der Filiale der FSUE „kSTANDARTINFORM“ - Typ. „Moskauer Drucker“. 105062 Moskau. Lyalin Lane, geb.

GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG

« XXX"

OKP 91 8420

Gruppe H 7 2

(OKS 67.160.10)

"GENEHMIGT"

Direktor der LLC „ХХХ“

I.I. Iwanow

„____“_____________ __ 2015

BIER

Technische Bedingungen

TU 9184 -001- XXXXXXX-2015

(Zum ersten Mal vorgestellt)

Datum des Inkrafttretens

„____“____________2015

ENTWICKELT

LLC „ХХХ“

Osa

2015


NEIN. Abteilungsname Seite
1 Anwendungsgebiet 3
2 Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen 4
3 Markierung 8
4 Paket 10
5 Akzeptanzregeln 11
6 Kontrollmethoden 12
7 Transport- und Lagerregeln 13
Anhang A Liste der Regulierungsdokumente, auf die in den technischen Spezifikationen verwiesen wird 14
Anhang B Nähr- und Energiewert von 100 ml Produkt 16
Anhang B Korrelationen zwischen Farbeinheiten und EBU-Einheiten 17
Anmeldeblatt ändern 22
  1. ANWENDUNGSGEBIET

Diese technischen Spezifikationen gelten für Bier - schaumiges Getränk, gewonnen aus Braumalz, Hopfen und/oder Hopfenprodukten und Wasser mit oder ohne Verwendung von Getreideprodukten, zuckerhaltigen Produkten und anderen Bestandteilen aus der Gärung von Bierwürze, enthaltend Ethylalkohol, der bei der Gärung der Bierwürze entsteht ( im Folgenden als „Produkt oder Produkte“ bezeichnet).

Die Produkte sind für den Verkauf im Einzelhandel und in der Gastronomie bestimmt.

Das Produkt ist gebrauchsfertig.

Bier wird in folgendem Sortiment hergestellt:

Bier „Cherry“ unpasteurisiert, ungefiltert;

Bier „Reis“ unpasteurisiert, ungefiltert;

Bier „Karamell“ unpasteurisiert, ungefiltert;

Bier „Green Ale“ unpasteurisiert, ungefiltert;

Beispiele für die Erfassung von Produkten bei der Bestellung und (oder) in anderen Dokumenten:

„Kirschbier, unpasteurisiert, ungefiltert“ TU 9184-001-ХХХХХХ-2015.

2. QUALITÄTS- UND SICHERHEITSANFORDERUNGEN

Das Produkt muss den Anforderungen dieser entsprechen technische Spezifikationen, TR TS 005/2011, TR TS 021/2011, TR TS 022/2011, TR TS 029/2012, GOST 31711, Einheitliche sanitäre und epidemiologische Anforderungen für Waren, die der sanitären und epidemiologischen Überwachung (Kontrolle) unterliegen, und eine Reihe von technologischen Dokumentationen das Unternehmen, in der vorgeschriebenen Weise genehmigt.

2.1. Hauptparameter und Eigenschaften (Eigenschaften).

2.1.1 Bier gibt es in zwei Sorten: hell und dunkel. Die Extraktivität der Bierwürze beträgt 10-14 %.

2.1.2 Bier muss ohne Zusatz von Ethylalkohol zubereitet werden.

2.1.3 Helles Bier-pWeide mit einer Farbe von 0,2 bis 2,5 Farbeinheiten (C.-Einheiten) oder von 3,4 bis 31 Einheiten. EMU.

2.1.4 Dunkles Bier - Bier mit einer Farbe von mehr als 2,5 c. Einheiten oder mehr als 31 Einheiten. EMU.

2.1.5 Eine Farbeinheit (C.-Einheit) – zEinheit der Bierfarbe, die der Farbe einer Lösung aus 100 cm entspricht 3 Wasser und 1 cm 3 Jodlösung mit einer Konzentration von 0,1 mol/dm 3

2.1.6 Farbeinheit EBU (EBC-Einheit) - J eine Worteinheit für die Bierfarbe, die von der European Brewery Convention (EBC) übernommen und auf der Grundlage der Messung der optischen Dichte von Bier berechnet wird.

2.1.7 Obligatorische Anforderungen an Produktqualität, Lebenssicherheit und öffentliche Gesundheit sind in Abschnitt 2.2 aufgeführt.

2.1.8 Bei der Herstellung von Bier sind die Herstellbarkeitsanforderungen zu erfüllen, die die Eignung des Produkts für die Herstellung und den Betrieb bestimmen.

2.2.1. Eigenschaften

2.2.1.1. Hinsichtlich der organoleptischen Indikatoren muss das Produkt die in Tabelle 1 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Tabelle 1

Indikatorname Eigenschaften
Transparenz Undurchsichtige oder transparente, opaleszierende, schäumende Flüssigkeit ohne für Bier untypische Fremdeinschlüsse. Während der Lagerung können Partikel von Protein-Tannin-Verbindungen entstehen. Hefesediment ist erlaubt
Aroma Vergorenes Malz, mit Hopfenaroma, mit dem Aroma der verwendeten Zutaten, eine hefige Tönung ist erlaubt, ohne Fremdgerüche
Schmecken Charakteristisch für dieses Produkt ohne jeglichen Fremdgeschmack.

2.2.1.2 Hinsichtlich der physikalischen und chemischen Parameter muss helles Bier die in Tabelle 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen, dunkles Bier - in Tabelle 3

Tabelle 2

Indikatorname
1 2 3 4 5 6
10 11 12 13 14
3,6 4,0 4,5 4,7 4,8
2,6 3,2 3,6
pH-Wert 3,8-4,8
Farbe, ca. Einheiten 0,2-2,5
Farbe, Einheiten EMU 3,4-31
0,4

Schäumen:

Schaumhöhe, mm, nicht weniger

Schaumwiderstand, min, nicht weniger

Anmerkungen

Tisch 3

Indikatorname Anfangsextraktivität der Würze, %
1 2 3 4 5
11 12 13 14
Volumenanteil Alkohol, %, nicht weniger* 3,9 4,1 4,4 4,7
Säure, Einheit, mehr nicht 2,6 3,2
pH-Wert 3,8-4,8
Farbe, ca. Einheiten Mehr als 2,5
Farbe, Einheiten EMU Mehr als 31
Massenanteil von Kohlendioxid, %, nicht weniger 0,4
Schäumen:
Schaumhöhe, mm, nicht weniger 40
Schaumwiderstand, min, nicht weniger 3,0

* Zulässige Abweichungen vom Volumenanteil des Ethylalkohols für Bier mit einem bestimmten Namen betragen ±0,5 %.

Anmerkungen

1 Zulässige Abweichung vom Stammwürzeextraktgehalt ±0,3 %.

2 Es ist erlaubt, einen der Indikatoren „Säuregehalt“ oder „pH“ zu bestimmen.

3 Es ist erlaubt, den Indikator „Farbe“ in einer der angegebenen Einheiten auszudrücken.

2.2.1.3 Hefezellkonzentration im ungefilterten Zustand ungeklärtes Bier – nicht mehr als 2,0 Millionen/cm 3

2.2.1.4. Die mikrobiologischen Indikatoren von Bier dürfen die durch hygienische Anforderungen für Sicherheit und Nährwert festgelegten zulässigen Werte nicht überschreiten Lebensmittel gemäß TR CU 021/2011.

Mikrobiologische Parameter sind in Tabelle 4 aufgeführt.

Tabelle 4

Produktname Volumen oder Gewicht des Produkts (cm 3, g), in dem es nicht zulässig ist
Kolibakterien (Kolibakterien) Pathogen, inkl. Salmonellen Hefen und Schimmelpilze
Bier 1,0 25 -

2.2.1.5. Der Gehalt an toxischen Elementen, Nitrosaminen und Radionukliden im Bier sollte die zulässigen Werte nicht überschreiten, die durch die hygienischen Anforderungen an die Sicherheit und den Nährwert von Lebensmitteln gemäß TR ZU 021/2011 festgelegt und in Tabelle 5 angegeben sind.

Tabelle 5

Indikatoren Zulässige Werte, mg/kg, nicht mehr Notiz

Giftige Elemente:

Führen

Arsen

Cadmium

Quecksilber

0,03

0,005

Nitrosamine: Summe aus NDMA und NDEA 0,003

Radionuklide:

Cäsium-137

Strontium-90

Bq/kg

Bq/kg

2.3. Anforderungen an Rohstoffe, Materialien, eingekaufte Produkte.

2.3.1. Für die Bierherstellung eingekaufte Materialien und zugekaufte Rohstoffe müssen den Anforderungen der geltenden Regulierungs- und Hygienestandards entsprechen und von entsprechenden technischen Unterlagen der produzierenden Unternehmen begleitet sein.

2.3.2. Zugekaufte Rohstoffe, die für die Herstellung von Bier gekauft werden, einschließlich im Ausland hergestellter Rohstoffe, müssen über Konformitätszertifikate oder andere Dokumente verfügen, die Qualität und Sicherheit bestätigen.

2.3.3 Als Rohstoffe für die Bierherstellung werden verwendet:

- Braugerstenmalz nach GOST 29294;

- Trinkwasser nach GOST R 51232;

- Hopfen nach GOST 21947;

- granulierter Hopfen und Hopfenprodukte, deren Verwendung die Qualität und Sicherheit von Bier gewährleistet;

- Reisgrütze nach GOST 6292,

- Bierhefe gemäß der geltenden Dokumentation gemäß dem festgelegten Verfahren;

- Kirschsaft, Grüntee-Konzentrat gemäß Herstellerangaben oder anderen behördlichen und technischen Unterlagen.

2.3.4. Es ist erlaubt, inländische und importierte Rohstoffe mit ähnlichem Verwendungszweck zu verwenden, deren Qualität den aufgeführten Rohstoffen nicht nachsteht und hinsichtlich der Sicherheitsindikatoren den sanitären und epidemiologischen Regeln und Vorschriften entspricht.

7. REGELN FÜR TRANSPORT UND LAGERUNG

7 .1. Bier wird mit allen Transportmitteln transportiertin Übereinstimmung mit den für diese Transportart geltenden Vorschriften für den Gütertransport.

7 .2 Die Haltbarkeit von Bier mit einem bestimmten Namen sowie die Regeln und Bedingungen für die Lagerung und den Transport von Bier während der Haltbarkeit werden vom Hersteller in den technologischen Anweisungen für Bier mit einem bestimmten Namen festgelegt.

7 .4 In Fahrzeugen angeliefertes Bier wird unter Kohlendioxiddruck in isothermen Tanks bei einer Temperatur von 2 °C bis 5 °C gelagert.


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BUNDESAGENTUR FÜR TECHNISCHE REGULIERUNG UND METROLOGIE

NATIONAL

STANDARD

RUSSISCH

FÖDERATION

BIER

Allgemeine technische Bedingungen

Offizielle Veröffentlichung

Standardinform

GOST P 51174-2009

Vorwort

Die Ziele und Grundsätze der Normung in der Russischen Föderation sind im Bundesgesetz Nr. 184-FZ vom 27. Dezember 2002 „Über technische Vorschriften“ festgelegt, und die Regeln für die Anwendung nationaler Normen der Russischen Föderation sind GOST R 1.0-2004 „Normung“. in der Russischen Föderation. Grundbestimmungen“

Standardinformationen

1 ENTWICKELT von der staatlichen Institution „Allrussisches Forschungsinstitut der Brau-, Alkohol- und Weinindustrie“

2 EINGEFÜHRT vom Technischen Komitee für Normung TC 91 „Bier, Erfrischungsgetränke und Weinprodukte“

3 GENEHMIGT UND IN KRAFT getreten durch Verordnung des Bundesamtes für technische Regulierung und Metrologie vom 7. Juli 2009 Nr. 234-st

5. AUFLAGE (März 2011) mit Änderungen (IUS 2-2010, IUS 2 -2011)

Informationen über Änderungen dieser Norm werden im jährlich erscheinenden Informationsindex „National Standards“ veröffentlicht, und der Text der Änderungen und Ergänzungen wird im monatlich veröffentlichten Informationsindex „National Standards“ veröffentlicht. Im Falle einer Überarbeitung (Ersetzung) oder Aufhebung dieser Norm wird die entsprechende Mitteilung im monatlich veröffentlichten Informationsindex „Nationale Normen“ veröffentlicht. Relevante Informationen, Hinweise und Texte werden auch im öffentlichen Informationssystem veröffentlicht – auf der offiziellen Website des Bundesamtes für technische Regulierung und Messwesen im Internet

© Standardinform. 2009 © STANDARDINFORM. 2011

Diese Norm darf ohne Genehmigung des Bundesamtes für technische Regulierung und Metrologie weder ganz noch teilweise reproduziert, vervielfältigt oder als offizielle Veröffentlichung verbreitet werden

1 Einsatzbereich................................................ ... ....1

3 Begriffe und Definitionen................................................ ..... ..2

4 Klassifizierung................................................ ... ......2

5 Allgemeine technische Anforderungen................................................ .....3

5.1 Eigenschaften................................................ ... ...3

5.2 Anforderungen an Rohstoffe................................................ ....... ..6

5.3 Verpackung................................................. ... .......7

5.4 Kennzeichnung................................................ ... ......7

6 Annahmeregeln................................................ .................... ......8

7 Kontrollmethoden................................................. .................... ......8

8 Transport und Lagerung................................................ .....9

Anhang A (obligatorisch) Korrelation von Farbeinheiten und EBU-Einheiten......................10

Literaturverzeichnis................................................. ........12

GOST P 51174-2009

NATIONALER STANDARD DER RUSSISCHEN FÖDERATION

Allgemeine technische Bedingungen

Bier. Allgemeine Spezifikation

Datum der Einführung: 01.07.2010

1 Einsatzbereich

Diese Norm gilt für Bier (außer Spezialbier).

Anforderungen zur Gewährleistung der Produktsicherheit sind in 5.1.6 festgelegt, Anforderungen an die Produktqualität – in 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4, 5.1.5, zur Kennzeichnung – in 5.4.

2 Normative Verweise

Diese Norm verwendet normative Verweise auf die folgenden Normen:

Tabelle 4

Indikatorname

Extraktivität der Ausgangswürze. %

Volumenanteil von Alkohol. %. nicht weniger

Säure, Einheiten nicht mehr

Farbe. C. Einheiten

Farbe. Einheiten EMU

Massenanteil von Kohlendioxid. %. nicht weniger

Schaumbildung: Schaumhöhe. mm. nicht weniger

Schaumbeständigkeit. Mindest. nicht weniger

Der Nährwert:

Energiewert, Khal in 100 g Bierkohlenhydraten, in 100 g Ttiv. nicht mehr

Anmerkungen

1 Der Volumenanteil an Alkohol in alkoholfreiem Bier sollte nicht mehr als 0,5 % betragen.

2 Die Extraktivität der Stammwürze in alkoholfreiem Bier ist nicht bestimmt.

3 Der Indikator „Nährwert“ dient der Information.

4 Der Massenanteil von Kohlendioxid wird in Flaschen- und Dosenbier bestimmt.

5 Zulässige Abweichung des Extraktgehaltes der Stammwürze beträgt 0,3 %.

6 Es ist erlaubt, einen der Indikatoren „Säuregehalt“ oder „pH“ zu bestimmen.

7 Es ist erlaubt, einen der „Farb“-Indikatoren zu bestimmen.

5.1.4 Organoleptische, physikalisch-chemische Eigenschaften von Bier, Nährwert, Haltbarkeit. bestimmt durch die Eigenschaften der verwendeten Rohstoffe, Produktionstechnologie und Abfüllbedingungen, werden vom Hersteller in den in der vorgeschriebenen Weise genehmigten technologischen Anweisungen für Bier mit einem bestimmten Namen festgelegt.

5.1.5 Konzentration von Hefezellen in unfiltriertem Bier, Millionen/cm3, nicht mehr als:

Ungeklärt – 2,0;

Geklärt - 0,5.

5.2 Anforderungen an Rohstoffe

5.2.1 Als Rohstoffe für die Bierherstellung werden verwendet:

Braugerstenmalz nach GOST 29294;

Brauen von Weizenmalz;

Trinkwasser gem. (3);

Granulierter Hopfen und Hopfenprodukte, deren Verwendung die Qualität und Sicherheit von Bier gewährleistet;

Ungemälzte Getreideprodukte:

zerkleinerter Weizengrieß nach GOST 18271,

* Vor der Einführung der einschlägigen Rechtsakte der Russischen Föderation wurden in der vorgeschriebenen Weise Hygienenormen und -vorschriften genehmigt. 2

GOST P 51174-2009

Rohzucker, Flüssigzucker und andere zuckerhaltige Produkte, deren Verwendung die Qualität und Sicherheit von Bier gewährleistet;

Brauhefe.

Es dürfen Rohstoffe nach anderen oder importierten Dokumenten verwendet werden, deren Verwendung die Qualität und Sicherheit des Bieres gewährleistet.

5.2.2 Bei der Bierherstellung dürfen Hilfsmittel verwendet werden, deren Verwendung im Kontakt mit Bier dessen Qualität und Sicherheit gewährleistet.

5.3 Verpackung

5.3.1 Bier wird in Verbraucherbehälter und Transportbehälter (Fässer) abgefüllt, die aus Materialien bestehen, deren Verwendung im Kontakt mit Bier dessen Qualität und Sicherheit gewährleistet.

5.3.2 Das Volumen der Produkte in einer Verbraucherverpackung muss unter Berücksichtigung zulässiger Abweichungen der in der Produktkennzeichnung auf der Verbraucherverpackung angegebenen Nennmenge entsprechen.

Die Grenzen der zulässigen negativen Abweichungen des Produktvolumens in einer Verbraucherverpackungseinheit von der Nennmenge richten sich nach GOST 8.579.

Anforderungen an zulässige positive Abweichungen, die den Überschuss der Produktionsmenge über den Nennwert charakterisieren, sind in den technologischen Anweisungen für Bier mit einem bestimmten Namen festgelegt.

Bier in Verbraucherverpackungen kann in Sammelverpackungen versiegelt werden.

(Änderung).

5.3.3 Die Füllung von Fässern, die als Transportbehälter verwendet werden, muss mindestens 99,5 % des Volumens betragen.

5.3.4 Beim Verkauf von Bier aus Fässern und isothermen Tanks wird es unter Kohlendioxiddruck in Gläser, Krüge oder andere Behälter serviert.

5.3.5 Der Verschluss von Verbraucher- und Transportbehältern mit Bier muss luftdicht sein und Verschlussmaterialien verwenden, deren Verwendung im Kontakt mit Bier dessen Qualität und Sicherheit gewährleistet.

5.3.6 Bei der Vergrößerung von Frachtstücken erfolgt die Bildung von Paketen mit Produkten gemäß GOST 24597.

5.4 Markierung

5.4.1 Verbraucherbehälter mit Bier sind gemäß GOST R 51074 mit folgenden Informationen gekennzeichnet:

Name des Bieres (Angabe: „unfiltriert ungeklärt“ und „unfiltriert geklärt“ – für unfiltriertes Bier, „pasteurisiert“ – für pasteurisiertes Bier) und seine Sorte;

Name und Standort des Herstellers (juristische Adresse, einschließlich Land, und, falls diese nicht mit der juristischen Adresse übereinstimmt, Produktionsadresse(n)^)] und Organisation in der Russischen Föderation. vom Hersteller autorisiert, etwaige Ansprüche von Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet entgegenzunehmen;

Markenzeichen des Herstellers (sofern vorhanden);

Der Mindestwert des Volumenanteils von Ethylalkohol („Alkohol nicht weniger als ... % Vol.“ oder „Alkohol nicht weniger als ... % Vol“), für alkoholfreies Bier – der maximale Volumenanteil von Ethyl Alkohol („Alkohol nicht mehr als... %vol.“ oder „Alkohol nicht mehr als...%vol.“);

Das Abfülldatum;

Verfallsdatum;

Zusammensetzung der wichtigsten Rohstoffe, die bei der Bierherstellung verwendet werden;

Lagerbedingungen;

Der Nährwert;

Informationen© Konformitätsbestätigung;

Bezeichnung dieser Norm, nach der es hergestellt wird und identifiziert werden kann

’ Bis zur Einführung der einschlägigen Rechtsakte der Russischen Föderation – Hygienenormen und -regeln. genehmigt""<ыми в установленном порядке (1). 3

In Kraft gesetzt durch Beschluss des Bundesamtes für Technische Regulierung und Metrologie vom 29. November 2012 N 1588-st

Zwischenstaatlicher StandardGOST 31711-2012

„BIER. ALLGEMEINE TECHNISCHE BEDINGUNGEN“

Bier. Allgemeine Spezifikation

Zum ersten Mal vorgestellt

Vorwort

Die Ziele, Grundprinzipien und das grundlegende Verfahren für die Durchführung von Arbeiten zur zwischenstaatlichen Normung sind in GOST 1.0-92 „Zwischenstaatliches Normungssystem. Grundbestimmungen“ und GOST 1.2-2009 „Zwischenstaatliches Normungssystem. Zwischenstaatliche Normen, Regeln und Empfehlungen für die zwischenstaatliche Normung“ festgelegt. Regeln für Entwicklung, Annahme, Anwendung, Erneuerung und Löschung“

1 Einsatzbereich

Diese Norm gilt für Bier (außer Spezialbier).

Anforderungen zur Gewährleistung der Produktsicherheit sind in 5.1.6 festgelegt, Anforderungen an die Produktqualität – in 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4, 5.1.5, für die Kennzeichnung – in 5.4.

2 Normative Verweise

GOST 8.579-2002 Staatliches System zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Messungen. Anforderungen an die Menge verpackter Güter in Verpackungen jeglicher Art während deren Herstellung, Verpackung, Verkauf und Import

GOST 21-94 Kristallzucker. Technische Bedingungen

GOST 5060-86 Braugerste. Technische Bedingungen

GOST 6002-69 Maisgrieß. Technische Bedingungen

GOST 6292-93 Reisgrütze. Technische Bedingungen

GOST 10444.12-88 Lebensmittel. Methode zur Bestimmung von Hefe- und Schimmelpilzen

GOST 10444.15-94 Lebensmittel. Methoden zur Bestimmung der Anzahl mesophiler aerober und fakultativ anaerober Mikroorganismen

GOST 12786-80 Bier. Annahmeregeln und Probenahmemethoden

GOST 12787-81 Bier. Methoden zur Bestimmung von Alkohol, tatsächlichem Extrakt und Berechnung der Trockensubstanz in der Stammwürze

GOST 12788-87 Bier. Methoden zur Bestimmung des Säuregehalts

GOST 12789-87 Bier. Methoden zur Farbbestimmung

GOST 14192-96 Kennzeichnung der Ladung

GOST 18271-72 Zerkleinerter Weizengrieß. Technische Bedingungen

GOST 21947-76 Gepresster Hopfen. Technische Bedingungen

GOST 23285-78 Pakete auf flachen Paletten. Lebensmittel und Glasbehälter. Technische Bedingungen

GOST 24597-81 Pakete verpackter Stückgüter. Hauptparameter und Abmessungen

GOST 26927-86 Rohstoffe und Lebensmittelprodukte. Methoden zur Bestimmung von Quecksilber

GOST 26930-86 Rohstoffe und Lebensmittelprodukte. Methode zur Bestimmung von Arsen

GOST 26932-86 Rohstoffe und Lebensmittelprodukte. Methode zur Lead-Bestimmung

GOST 26933-86 Rohstoffe und Lebensmittelprodukte. Cadmium-Bestimmungsmethode

GOST 29294-92 Braugerstenmalz. Technische Bedingungen

GOST 30060-93 Bier. Methoden zur Bestimmung organoleptischer Eigenschaften und Produktionsvolumen

GOST 30178-96 Rohstoffe und Lebensmittelprodukte. Atomabsorptionsmethode zur Bestimmung toxischer Elemente

GOST 30538-97 Lebensmittel. Methodik zur Bestimmung toxischer Elemente mithilfe der Atomemissionsmethode

GOST 31659-2012 (ISO 6579:2002) Lebensmittelprodukte. Verfahren zum Nachweis von Bakterien der Gattung Salmonella

GOST 31747-2012 (ISO 4831:2006, ISO 4832:2006) Lebensmittelprodukte. Methoden zur Identifizierung und Bestimmung der Anzahl coliformer Bakterien (Kolibakterien)

GOST 31764-2012 Bier. Methode zur pH-Bestimmung

Hinweis – Bei der Verwendung dieser Norm empfiehlt es sich, die Gültigkeit der Referenznormen anhand des Index „Nationale Standards“ zu überprüfen, der zum 1. Januar des laufenden Jahres erstellt wurde, und anhand der entsprechenden, im laufenden Jahr veröffentlichten Informationsindizes. Wenn der Referenzstandard ersetzt (geändert) wird, sollten Sie sich bei der Verwendung dieses Standards an dem ersetzenden (geänderten) Standard orientieren. Wird die Bezugsnorm ersatzlos gestrichen, so findet die Bestimmung, in der auf sie verwiesen wird, in dem Teil Anwendung, der diese Verweisung nicht berührt.

3 Begriffe und Definitionen

In dieser Norm werden folgende Begriffe mit entsprechenden Definitionen verwendet:

3.1 Bier: Ein schaumiges Getränk, das aus Braumalz, Hopfen und/oder Hopfenprodukten und Wasser mit oder ohne Verwendung von Getreideprodukten, zuckerhaltigen Produkten aus der Gärung von Bierwürze und Ethylalkohol, der bei der Gärung entsteht, gewonnen wird Würze.

Hinweis – Bier muss ohne Zusatz von Ethylalkohol zubereitet werden.

3.2 Weizenbier: Bier, dessen Rohstoff Weizenmalz mindestens 50 % der insgesamt verwendeten Malzmenge ausmacht.

3.3 helles Bier: Bier mit einer Farbe von 0,2 bis 2,5 Farbeinheiten (k.u.) oder von 3,4 bis 31 Einheiten. EMU.

3.4 dunkles Bier: Bier mit mehr als 2,5 c Farbstoff. Einheiten oder mehr als 31 Einheiten. EMU.

3,5 eine Säureeinheit (k.u.): Eine Säureeinheit des Bieres, die 1 cm 3 Natriumhydroxidlösung mit einer Konzentration von 1 mol/dm 3 pro 100 cm 3 Bier entspricht.

3.6 eine Farbeinheit (k.u.): Eine Einheit der Bierfarbe, die der Farbe einer Lösung aus 100 cm 3 Wasser und 1 cm 3 Jodlösung mit einer Konzentration von 0,1 mol/dm 3 entspricht.

3,7 Farbeinheit EBC (EBC-Einheit): Konventionelle Einheit der Bierfarbe, die von der European Brewery Convention (EBC) übernommen und auf der Grundlage der Messung der optischen Dichte von Bier berechnet wird.

4 Klassifizierung

4.1 Bier wird in zwei Sorten hergestellt: hell und dunkel.

4.2 Bier wird unterteilt in:

Nicht pasteurisiert

Pasteurisiert,

Gefiltert,

Ungefiltert geklärt

Ungefiltert, ungeklärt.

4.3 Pasteurisiertes Bier ist ein unverderbliches Lebensmittelprodukt.

5 Allgemeine technische Anforderungen

5.1 Eigenschaften

5.1.1 Bier wird gemäß den Anforderungen dieser Norm gemäß den technologischen Anweisungen in Übereinstimmung mit den im Hoheitsgebiet des Staates, der die Norm übernommen hat, geltenden Anforderungen hergestellt.

5.1.2 Hinsichtlich der organoleptischen Indikatoren muss Bier die in Tabelle 1 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Tabelle 1

Indikatorname

Gefiltertes Bier

Unfiltriertes Bier (geklärt und ungeklärt)

Transparenz

Eine transparente, schäumende Flüssigkeit ohne für Bier untypische Sedimente oder Fremdeinschlüsse. Während der Lagerung können Partikel von Protein-Tannin-Verbindungen entstehen.

Bei Weißbier ist eine Opaleszenz von schwach nach stark zulässig

Undurchsichtige oder transparente, opaleszierende, schäumende Flüssigkeit ohne für Bier untypische Fremdeinschlüsse. Während der Lagerung können Partikel von Protein-Tannin-Verbindungen entstehen. Hefesediment ist erlaubt

Reines, vergorenes Malz, mit Hopfenaroma, ohne Fremdgerüche

Vergorenes Malz, mit Hopfenaroma, ein Hauch Hefe ist erlaubt, keine Fremdgerüche

Rein, fermentiert, malzig, mit Hopfenbittere, ohne Fremdaromen. Weizenbier hat würzige und aromatische Töne im Geschmack und Aroma.

Vollmalzig mit ausgeprägtem Karamell- oder Röstmalzgeschmack, ohne Fremdaromen

Vergorenes Malz, mit Hopfenbittere, Hefegeschmack ist erlaubt. Weizenbier hat würzige und aromatische Töne im Geschmack und Aroma.

Malzig mit ausgeprägtem Karamell- oder Brandmalzgeschmack, ohne Fremdaromen

Bier mit einem Stammwürzeextrakt von 15 % oder mehr hat einen Weingeschmack.

5.1.3 In Bezug auf physikalische und chemische Indikatoren muss helles Bier die in Tabelle 2 genannten Anforderungen erfüllen, dunkles Bier – in Tabelle 3, Weizenbier – in Tabelle 4.

5.1.4 Organoleptische, physikalisch-chemische Eigenschaften des Bieres, Nährwert, Haltbarkeit, bestimmt durch die Eigenschaften der verwendeten Rohstoffe, Produktionstechnologie und Abfüllbedingungen, werden vom Hersteller in den technologischen Anweisungen für ein bestimmtes Bier festgelegt.

5.1.5 Konzentration von Hefezellen in unfiltriertem Bier, Millionen/cm3, nicht mehr als:

ungebleicht - 2,0;

geklärt - 0,5.


Tabelle 2

Indikatorname

alkoholfreies Bier

Nicht mehr als 0,5

Säure, Einheit, mehr nicht

Farbe, ca. Einheiten

Farbe, Einheiten EMU

Schäumen:

Schaumhöhe, mm, nicht weniger

Schaumwiderstand, min, nicht weniger

Der Nährwert:

Anmerkungen

Tisch 3

Indikatorname

Anfangsextraktivität der Würze, %

alkoholfreies Bier

Volumenanteil Alkohol, %, nicht weniger*

Nicht mehr als 0,5

Säure, Einheit, mehr nicht

Farbe, ca. Einheiten

Farbe, Einheiten EMU

Massenanteil von Kohlendioxid, %, nicht weniger

Schäumen:

Schaumhöhe, mm, nicht weniger

Schaumwiderstand, min, nicht weniger

Der Nährwert:

Energiewert, kcal pro 100 g Bier

Kohlenhydrate, g pro 100 g Bier, nicht mehr

* Zulässige Abweichungen vom Volumenanteil des Ethylalkohols für Bier mit einem bestimmten Namen betragen ±0,5 %.

Anmerkungen

1 Die Extraktivität der Stammwürze in alkoholfreiem Bier ist nicht bestimmt.

2 Der Indikator „Nährwert“ dient der Information.

3 Der Nährwert von alkoholfreiem Bier wird im TI für eine bestimmte Biersorte angegeben.

4 Der Massenanteil von Kohlendioxid wird in Flaschen- und Dosenbier bestimmt.

5 Zulässige Abweichung des Ausgangswürzeextraktgehalts ±0,3 %.

6 Es ist erlaubt, einen der Indikatoren „Säuregehalt“ oder „pH“ zu bestimmen.

7 Es ist erlaubt, den Indikator „Farbe“ in einer der angegebenen Einheiten auszudrücken.


Tabelle 4

Indikatorname

Anfangsextraktivität der Würze, %

Volumenanteil Alkohol, %, nicht weniger*

Säure, Einheit, mehr nicht

Farbe, ca. Einheiten

Farbe, Einheiten EMU

Massenanteil von Kohlendioxid, %, nicht weniger

Schäumen:

Schaumhöhe, mm, nicht weniger

Schaumwiderstand, min, nicht weniger

Der Nährwert:

Energiewert, kcal pro 100 g Bier

Kohlenhydrate, pro 100 g Bier, nicht mehr

* Zulässige Abweichungen vom Volumenanteil des Ethylalkohols für Bier mit einem bestimmten Namen betragen ±0,5 %.

Anmerkungen

1 Der Volumenanteil an Alkohol in alkoholfreiem Bier sollte nicht mehr als 0,5 % betragen.

2 Die Extraktivität der Stammwürze in alkoholfreiem Bier ist nicht bestimmt.

3 Der Indikator „Nährwert“ dient der Information.

4 Der Massenanteil von Kohlendioxid wird in Flaschen- und Dosenbier bestimmt.

5 Zulässige Abweichung des Ausgangswürzeextraktgehalts ±0,3 %.

6 Es ist erlaubt, einen der Indikatoren „Säuregehalt“ oder „pH“ zu bestimmen.

7 Es ist erlaubt, einen der „Farb“-Indikatoren zu bestimmen.

5.2 Anforderungen an Rohstoffe

5.2.1 Als Rohstoffe für die Bierherstellung werden verwendet:

Braugerstenmalz nach GOST 29294;

Brauen von Weizenmalz;

Wasser trinken;

Kristallzucker nach GOST 21;

Hopfen nach GOST 21947;

granulierter Hopfen und Hopfenprodukte, deren Verwendung die Qualität und Sicherheit von Bier gewährleistet;

ungemälzte Getreideprodukte:

Gerste nach GOST 5060,

zerkleinerter Weizengrieß nach GOST 18271,

Reisgrütze nach GOST 6292,

Maisgrieß nach GOST 6002,

Rohzucker, Flüssigzucker und andere zuckerhaltige Produkte, deren Verwendung die Qualität und Sicherheit von Bier gewährleistet;

Brauhefe.

Es dürfen importierte Rohstoffe verwendet werden, deren Verwendung die Qualität und Sicherheit des Bieres gewährleistet.

5.2.2 Bei der Bierherstellung dürfen Hilfsmittel verwendet werden, deren Verwendung im Kontakt mit Bier dessen Qualität und Sicherheit gewährleistet.

5.3 Verpackung

5.3.1 Bier wird in Verbraucherbehälter und Transportbehälter (Fässer) abgefüllt, die aus Materialien bestehen, deren Verwendung im Kontakt mit Bier dessen Qualität und Sicherheit gewährleistet.

5.3.2 Das Volumen der Produkte in einer Verbraucherverpackung muss unter Berücksichtigung zulässiger Abweichungen der in der Produktkennzeichnung auf der Verbraucherverpackung angegebenen Nennmenge entsprechen.

Die Grenzen der zulässigen negativen Abweichungen des Produktvolumens in einer Verbraucherverpackungseinheit von der Nennmenge richten sich nach GOST 8.579.

Anforderungen an zulässige positive Abweichungen, die den Überschuss der Produktionsmenge über den Nennwert charakterisieren, sind in den technologischen Anweisungen für Bier mit einem bestimmten Namen festgelegt.

Bier in Verbraucherverpackungen kann in Sammelverpackungen versiegelt werden.

5.3.3 Die Füllung von Fässern, die als Transportbehälter verwendet werden, muss mindestens 99,5 % des Volumens betragen.

5.3.4 Beim Verkauf von Bier aus Fässern und isothermen Tanks wird es unter Kohlendioxiddruck in Gläser, Krüge oder andere Behälter serviert.

5.3.5 Der Verschluss von Verbraucher- und Transportbehältern mit Bier muss luftdicht sein und Verschlussmaterialien verwenden, deren Verwendung im Kontakt mit Bier dessen Qualität und Sicherheit gewährleistet.

5.3.6 Bei der Vergrößerung von Frachtstücken erfolgt die Bildung von Paketen mit Produkten gemäß GOST 24597.

5.4 Markierung

5.4.1 Verbraucherbehälter mit Bier sind mit folgenden Informationen gekennzeichnet:

Der Name des Bieres (Angabe: „unfiltriert ungeklärt“ und „unfiltriert geklärt“ – für unfiltriertes Bier, „pasteurisiert“ – für pasteurisiertes Bier) und seine Sorte;

Markenzeichen des Herstellers (sofern vorhanden);

Volumenanteil von Ethylalkohol („Alk.“ oder „Alkohol % vol.“);

Informationen über die Übereinstimmung des Gehalts an gesundheitsschädlichen Stoffen im Bier mit den Anforderungen der Gesetzgebungsakte der Staaten, die die Norm übernommen haben;

Informationen über die gesundheitlichen Gefahren des Alkoholkonsums;

Produkt-Barcode (falls verfügbar);

Das Abfülldatum;

Verfallsdatum;

Zusammensetzung der wichtigsten Rohstoffe, die bei der Bierherstellung verwendet werden;

Lagerbedingungen;

Der Nährwert;

Informationen zur Konformitätsbestätigung;

Die Bezeichnung dieses Standards, nach dem das Bier hergestellt wird, ist identifizierbar.

Es ist erlaubt, andere Informationen anzugeben, einschließlich Werbeinformationen im Zusammenhang mit Bier.

Auf dem Etikett ist die Angabe des Biervolumens in Verbraucherbehältern (0,33 und 0,5 dm3 oder 1,0, 1,5, 2,0 und 2,5 dm3) mit einer Markierung zur Angabe des tatsächlichen Volumens zulässig.

5.4.2 Kennzeichnung von Transportbehältern – gemäß GOST 14192 mit der Anbringung von Handhabungsschildern: „Vorsicht“, „Von Feuchtigkeit fernhalten“, „Oben“ [außer Fässer (Fässer)].

Bei der Kennzeichnung von Transportbehältern zusätzlich angeben:

Name und Standort des Herstellers [rechtliche Anschrift, einschließlich des Landes und, falls diese nicht mit der gesetzlichen Anschrift übereinstimmt, die Produktionsadresse(n)] und die vom Hersteller zur Annahme autorisierte Organisation in der Russischen Föderation Ansprüche von Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet (falls vorhanden);

Name des Bieres;

Anzahl der Verbraucherverpackungen;

Nennkapazität einer Verbraucherverpackungseinheit;

Auf Gruppenverpackungen in transparenter Polymerfolie sind keine Informationen für den Verbraucher angebracht.

6 Annahmeregeln

6.1 Akzeptanzregeln – gemäß GOST 12786.

6.2 Das Verfahren und die Häufigkeit der Überwachung des Gehalts an toxischen Elementen, mikrobiologischen Indikatoren und N-Nitrosaminen im Bier werden vom Hersteller im Produktionskontrollprogramm festgelegt.

7 Kontrollmethoden

7.1 Probenahmemethoden – gemäß GOST 12786.

7.2 Bestimmung von Alkohol – gemäß GOST 12787.

Der Volumenanteil des Alkohols Vc, % wird nach der Formel berechnet

wobei m c der Massenanteil an Alkohol ist, %;

- relative Dichte der wässrig-alkoholischen Lösung bei einer Temperatur von 20 °C;

0,79067 – relative Dichte von wasserfreiem Alkohol bei einer Temperatur von 20 °C.

7.3 Bestimmung des Extraktgehalts der Stammwürze – nach GOST 12787.

7.4 Bestimmung des Säuregehalts – gemäß GOST 12788.

7.5 Bestimmung des pH-Wertes – gemäß GOST 31764.

7.6 Bestimmung der Farbe – gemäß GOST 12789, das Verhältnis von Farbeinheiten und EBC-Einheiten – gemäß Anhang A.

7.7 Bestimmung von Kohlendioxid – gemäß den im Hoheitsgebiet des Staates, der den Standard übernommen hat, geltenden Regulierungsdokumenten.

7.8 Bestimmung organoleptischer Indikatoren – gemäß GOST 30060.

7.9 Bestimmung des Produktionsvolumens – gemäß GOST 30060.

7.10 Identifizierung von Einschlüssen – gemäß den im Hoheitsgebiet des Staates, der den Standard übernommen hat, geltenden Regulierungsdokumenten.

7.11 Bestimmung von Quecksilber – gemäß GOST 26927, GOST 30178, GOST 30538.

7.12 Bestimmung von Arsen – nach GOST 26930, GOST 30178, GOST 30538.

7.13 Bestimmung von Blei – gemäß GOST 26932, GOST 30178, GOST 30538.

7.14 Bestimmung von Cadmium – gemäß GOST 26933, GOST 30178, GOST 30538.

7.15 Bestimmung der Konzentration von Hefezellen in ungefiltertem Bier – gemäß den im Hoheitsgebiet des Staates, der die Norm übernommen hat, geltenden Regulierungsdokumenten.

7.16 Bestimmung der Anzahl coliformer Bakterien – gemäß GOST 31747.

7.17 Bestimmung von Bakterien der Gattung Salmonella – gemäß GOST 31659.

7.18 Definition von KMAFAnM – gemäß GOST 10444.15.

7.19 Bestimmung der Menge an Hefen und Schimmelpilzen – gemäß GOST 10444.12.

7.20 Bestimmung von N-Nitrosaminen – gemäß den im Hoheitsgebiet des Staates, der die Norm übernommen hat, geltenden Regulierungsdokumenten.

8 Transport und Lagerung

8.1 Der Transport von Bier erfolgt mit allen Transportmitteln.

Die Verpackung von Frachtpaketen erfolgt gemäß GOST 23285.

8.2 Der Transport von Bier zu Einzelhandelsgeschäften, die mit isothermen Tanks ausgestattet sind, oder zu Abfüllstationen erfolgt mit Fahrzeugen, deren Einsatz die Qualität und Sicherheit des Bieres gewährleistet.

8.3 Die Haltbarkeit von Bier mit einem bestimmten Namen sowie die Regeln und Bedingungen für die Lagerung und den Transport von Bier während der Haltbarkeit werden vom Hersteller in den technischen Anweisungen für Bier mit einem bestimmten Namen festgelegt.

8.4 In Fahrzeugen angeliefertes Bier wird unter Kohlendioxiddruck in isothermen Tanks bei einer Temperatur von 2 °C bis 5 °C gelagert.

Anhang A
(erforderlich)

Verhältnis von Farbeinheiten und EBC-Einheiten

A.1 Die Verhältnisse von Farbeinheiten und EBC-Einheiten sind in Tabelle A.1 angegeben.


Tabelle A.1

WWU-Einheiten

Farbeinheiten

WWU-Einheiten

Farbeinheiten

WWU-Einheiten

Farbeinheiten

WWU-Einheiten

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ZWISCHENSTAATLICHER RAT FÜR STANDARDISIERUNG, METROLOGIE UND ZERTIFIZIERUNG

ZWISCHENSTAATLICHER RAT FÜR STANDARDISIERUNG, METROLOGIE UND ZERTIFIZIERUNG

ZWISCHENSTAATLICH

STANDARD

BIER

Allgemeine technische Bedingungen

Offizielle Veröffentlichung

Standardinform

Vorwort

Die Ziele, Grundprinzipien und das grundlegende Verfahren für die Durchführung von Arbeiten zur zwischenstaatlichen Normung sind in GOST 1.0-92 „Zwischenstaatliches Normungssystem“ festgelegt. Grundbestimmungen“ und GOST 1.2-2009 „Zwischenstaatliches Standardisierungssystem“. Zwischenstaatliche Standards, Regeln und Empfehlungen für die zwischenstaatliche Standardisierung. Regeln für Entwicklung, Annahme, Anwendung, Aktualisierung und Löschung“

Standardinformationen

1 HERGESTELLT von der staatlichen wissenschaftlichen Einrichtung „Allrussisches wissenschaftliches Forschungsinstitut der Brau-, Alkohol- und Weinindustrie“ der Russischen Akademie der Agrarwissenschaften (GNU „VNIIPBiVP“ der Russischen Landwirtschaftsakademie)

2 EINGEFÜHRT vom Bundesamt für technische Regulierung und Metrologie

3 ANGENOMMEN vom Interstate Council for Standardization, Metrology and Certification (Protokoll vom 15. November 2012 Nr. 42)

Kurzname des Landes gemäß MK (ISO 3166)004-97

Ländercode gemäß MK (IS0 3166) 004-97

Kurzname des nationalen Normungsgremiums

Kirgisistan

Kirgisischer Standard

Die Russische Föderation

Rosstandart

Tadschikistan

Tadschikischer Standard

Usbekistan

Uzstandard

4 Mit Beschluss der Bundesagentur für technische Regulierung und Metrologie vom 29. November 2012 Nr. 1588-st wurde die zwischenstaatliche Norm GOST 31711-2012 am 1. Juli 2013 als nationale Norm der Russischen Föderation in Kraft gesetzt.

5 Diese Norm wurde auf Grundlage der Anwendung von GOST R 51174-2009 erstellt

6 ZUM ERSTEN MAL VORGESTELLT

Informationen zum Inkrafttreten (Kündigung) dieser Norm werden im monatlich erscheinenden Index „National Standards“ veröffentlicht.

Informationen über Änderungen dieser Norm werden im jährlich erscheinenden Informationsindex „National Standards“ veröffentlicht, und der Text der Änderungen und Ergänzungen wird im monatlich veröffentlichten Informationsindex „National Standards“ veröffentlicht. Im Falle einer Überarbeitung oder Aufhebung dieser Norm werden die relevanten Informationen im monatlich veröffentlichten Informationsindex „National Standards“ veröffentlicht.

© Standardinform, 2013

In der Russischen Föderation darf diese Norm ohne Genehmigung der Bundesagentur für technische Regulierung und Metrologie weder ganz noch teilweise reproduziert, vervielfältigt und als offizielle Veröffentlichung verbreitet werden

Anzahl der Verbraucherverpackungen;

Nennkapazität einer Verbraucherverpackungseinheit;

Auf Gruppenverpackungen in transparenter Polymerfolie sind keine Informationen für den Verbraucher angebracht.

6 Annahmeregeln

6.2 Das Verfahren und die Häufigkeit der Überwachung des Gehalts an toxischen Elementen, mikrobiologischen Indikatoren und N-Nitrosaminen im Bier werden vom Hersteller im Produktionskontrollprogramm festgelegt.

7 Kontrollmethoden

Der Volumenanteil des Alkohols Vc, % wird nach der Formel berechnet

y _ TT7 C C/fp (1)

wobei t c der Massenanteil an Alkohol ist, %;

< - относительная плотность водно-спиртового раствора при температуре 20 °С;

0,79067 ist die relative Dichte von wasserfreiem Alkohol bei einer Temperatur von 20 °C.

7.3 Bestimmung des Extraktgehalts der Stammwürze – nach GOST 12787.

7.4 Bestimmung des Säuregehalts – gemäß GOST 12788.

7.9 Bestimmung des Produktionsvolumens – gemäß GOST 30060.

7.10 Identifizierung von Einschlüssen – gemäß den im Hoheitsgebiet des Staates, der den Standard übernommen hat, geltenden Regulierungsdokumenten.

7.13 Bestimmung von Blei – gemäß GOST 26932, GOST 30178, GOST 30538.

7.15 Bestimmung der Konzentration von Hefezellen in ungefiltertem Bier – gemäß den im Hoheitsgebiet des Staates, der die Norm übernommen hat, geltenden Regulierungsdokumenten.

7.16 Bestimmung der Anzahl coliformer Bakterien – gemäß GOST 31747.

7.17 Bestimmung von Bakterien der Gattung Salmonella – gemäß GOST 31659.

7.19 Bestimmung der Menge an Hefe und Schimmel – gemäß GOST 10444.12.

7.20 Bestimmung von N-Nitrosaminen – gemäß den im Hoheitsgebiet des Staates, der die Norm übernommen hat, geltenden Regulierungsdokumenten.

8 Transport und Lagerung

8.1 Der Transport von Bier erfolgt mit allen Transportmitteln.

Die Verpackung von Frachtpaketen erfolgt gemäß GOST 23285.

8.2 Der Transport von Bier zu Einzelhandelsgeschäften, die mit isothermen Tanks ausgestattet sind, oder zu Abfüllstationen erfolgt mit Fahrzeugen, deren Einsatz die Qualität und Sicherheit des Bieres gewährleistet.

8.3 Die Haltbarkeit von Bier mit einem bestimmten Namen sowie die Regeln und Bedingungen für die Lagerung und den Transport von Bier während der Haltbarkeit werden vom Hersteller in den technischen Anweisungen für Bier mit einem bestimmten Namen festgelegt.

8.4 In Fahrzeugen angeliefertes Bier wird unter Kohlendioxiddruck in isothermen Tanks bei einer Temperatur von 2 °C bis 5 °C gelagert.

Anhang A (obligatorisch)

Verhältnis von Farbeinheiten und EBC-Einheiten

A.1 Die Verhältnisse von Farbeinheiten und EBC-Einheiten sind in Tabelle A.1 angegeben.

Tabelle A.1

WWU-Einheiten

Farbeinheiten

WWU-Einheiten

Farbeinheiten

WWU-Einheiten

Farbeinheiten

Ende von Tabelle A. 1

WWU-Einheiten

Farbeinheiten

WWU-Einheiten

Farbeinheiten

WWU-Einheiten

Farbeinheiten

UDC 663.41:006.354 MKS 67.160.10 N72

Schlüsselwörter: Bier, helles Bier, dunkles Bier, gefiltertes Bier, ungefiltert, pasteurisiert, unpasteurisiert, Definitionen, Eigenschaften, Anforderungen an Rohstoffe und Materialien, Verpackung, Kennzeichnung, Annahmeregeln, Kontrollmethoden, Transport und Lagerung

Herausgeber N.V. Talanova Technischer Redakteur V.N. Prusakova Korrektor I.A. Koroleva Computerlayout I.A. Naleykina

Auslieferung zur Einstellung am 19.04.2013. Unterzeichnet zur Veröffentlichung am 16. Mai 2013. Format 60x84)^. Arial-Schriftart. Uel. Ofen l. 1,86. Akademische Hrsg. l. 1,20. Auflage 153 Exemplare. Zach. 486.

FSUE „STANDARTINFORM“, 123995 Moskau, Granatny per., 4. www.gostinfo.ru [email protected]

Am PC in FSUE „STANDARTINFORM“ eingegeben.

Gedruckt in der Filiale der FSUE „STANDARTINFORM“ – Typ. „Moskauer Drucker“, 105062 Moskau, Lyalin Lane, 6.

1 Einsatzbereich................................................ ... ....1

3 Begriffe und Definitionen................................................ ..... ..2

4 Klassifizierung................................................ ... ......2

5 Allgemeine technische Anforderungen................................................ .....2

5.1 Eigenschaften................................................ ... ...2

5.2 Anforderungen an Rohstoffe................................................ ....... ..6

5.3 Verpackung................................................. ... .......7

5.4 Kennzeichnung................................................ ... ......7

6 Annahmeregeln................................................ .................... ......8

7 Kontrollmethoden................................................. .................... ......8

8 Transport und Lagerung................................................ .....8

Anhang A (obligatorisch) Korrelation von Farbeinheiten und EBU-Einheiten................9

ZWISCHENSTAATLICHER STANDARD

Allgemeine technische Bedingungen

Bier. Allgemeine Spezifikation

Datum der Einführung: 01.07.2013

1 Einsatzbereich

Diese Norm gilt für Bier (außer Spezialbier).

Anforderungen zur Gewährleistung der Produktsicherheit sind in 5.1.6 festgelegt, Anforderungen an die Produktqualität – in 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4, 5.1.5, für die Kennzeichnung – in 5.4.

2 Normative Verweise

Dieser Standard verwendet Verweise auf die folgenden zwischenstaatlichen Standards: GOST 8.579-2002 Staatliches System zur Gewährleistung der Einheitlichkeit von Messungen. Anforderungen an die Menge verpackter Güter in Verpackungen jeglicher Art während deren Herstellung, Verpackung, Verkauf und Import

Anforderungen an zulässige positive Abweichungen, die den Überschuss der Produktionsmenge über den Nennwert charakterisieren, sind in den technologischen Anweisungen für Bier mit einem bestimmten Namen festgelegt.

Bier in Verbraucherverpackungen kann in Sammelverpackungen versiegelt werden.

5.3.3 Die Füllung von Fässern, die als Transportbehälter verwendet werden, muss mindestens 99,5 % des Volumens betragen.

5.3.4 Beim Verkauf von Bier aus Fässern und isothermen Tanks wird es unter Kohlendioxiddruck in Gläser, Krüge oder andere Behälter serviert.

5.3.5 Der Verschluss von Verbraucher- und Transportbehältern mit Bier muss luftdicht sein und Verschlussmaterialien verwenden, deren Verwendung im Kontakt mit Bier dessen Qualität und Sicherheit gewährleistet.

5.3.6 Bei der Vergrößerung von Frachtstücken erfolgt die Bildung von Paketen mit Produkten gemäß GOST 24597.

5.4 Markierung

5.4.1 Verbraucherbehälter mit Bier sind mit folgenden Informationen gekennzeichnet:

Name des Bieres (Angabe: „ungefiltert ungeklärt“ und „ungefiltert geklärt“ – für ungefiltertes Bier, „pasteurisiert“ – für pasteurisiertes Bier) und seine Bezeichnung

Name und Standort des Herstellers [rechtliche Anschrift, einschließlich des Landes und, falls diese nicht mit der gesetzlichen Anschrift übereinstimmt, die Produktionsadresse(n)^)] und der Organisation in der Russischen Föderation, die vom Hersteller zur Annahme von Ansprüchen autorisiert wurde von Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet (falls vorhanden);

Markenzeichen des Herstellers (sofern vorhanden);

Volumenanteil von Ethylalkohol („Alk.“ oder „Alkohol % vol.“);

Informationen über die Übereinstimmung des Gehalts an gesundheitsschädlichen Stoffen im Bier mit den Anforderungen der Gesetzgebungsakte der Staaten, die die Norm übernommen haben;

Informationen über die gesundheitlichen Gefahren des Alkoholkonsums;

Produkt-Barcode (falls verfügbar);

Das Abfülldatum;

Verfallsdatum;

Zusammensetzung der wichtigsten Rohstoffe, die bei der Bierherstellung verwendet werden;

Lagerbedingungen;

Der Nährwert;

Informationen zur Konformitätsbestätigung;

Bezeichnung dieser Norm, nach der es hergestellt wird und identifiziert werden kann

Es ist erlaubt, andere Informationen anzugeben, einschließlich Werbeinformationen im Zusammenhang mit Bier.

Auf dem Etikett ist die Angabe des Biervolumens in Verbraucherbehältern (0,33 und 0,5 dm3 oder 1,0, 1,5, 2,0 und 2,5 dm3) mit einer Markierung zur Angabe des tatsächlichen Volumens zulässig.

5.4.2 Kennzeichnung von Transportbehältern – gemäß GOST 14192 mit Anbringung von Handhabungszeichen: „Zerbrechlich. „Vorsicht“, „Von Feuchtigkeit fernhalten“, „Oberseite“ [außer Fässer (Kegs)].

Bei der Kennzeichnung von Transportbehältern zusätzlich angeben:

Name und Standort des Herstellers [rechtliche Anschrift, einschließlich des Landes und, falls diese nicht mit der gesetzlichen Anschrift übereinstimmt, die Produktionsadresse(n)] und die vom Hersteller zur Annahme autorisierte Organisation in der Russischen Föderation Ansprüche von Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet (falls vorhanden);

Name des Bieres; 4

Aktie: